Prinzipiell gilt: Ja, es gibt jedoch Einschränkungen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilt Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, für die Dauer ihres Asylverfahrens, eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Absatz 1 Asylgesetz). Diese Bescheinigung berechtigt sie dazu, bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.
In den ersten 48 Monaten ihres Aufenthalts benötigen Asylbewerberinnen und Asylbewerber die Genehmigung der Ausländerbehörde: Asylangelegenheiten. Erst dann dürfen sie einen Job aufnehmen. Dazu müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Antragsformular zur Ausübung einer Beschäftigung ausfüllen. Die Ausländerbehörde prüft immer individuell und konkret für jedes Job-Angebot, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird. Tipp: Bevor Asylbewerberinnen und Asylbewerber einen Arbeitsvertrag unterschreiben, sollten sie das Job-Angebot mit der Ausländerbehörde besprechen.
Außerdem ist grundsätzlich die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Arbeitsagentur ein, die Asylbewerberin bzw. der Asylbewerber muss sich nicht selbst um die Zustimmung bemühen. Nach vierjährigem Aufenthalt in Deutschland ist die Zustimmung der Arbeitsagentur in der Regel nicht mehr erforderlich.
Bestimmte Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürfen nicht arbeiten. Das betrifft insbesondere folgende Personengruppen
- während der dreimonatigen Wartefrist, das bedeutet: drei Monate ab Ausstellung des Ankunftsnachweises, der Asylantragstellung oder ab Erteilung der Duldung ist die Erwerbstätigkeit verboten
- Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung des Freistaats Sachsen zu wohnen
- Personen aus sicheren Herkunftsländern, wie etwa den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien
Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens benötigen Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge ebenfalls keine Genehmigung. Arbeitgeber können Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sofort einstellen. Sie sind deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.