Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.dehttps://www.dresden.de/de/rathaus/aemter-und-einrichtungen/oe/dborg/stadt_dresden_6566.php 27.08.2020 23:07:21 Uhr 28.02.2021 01:40:42 Uhr |
|
SG Staatl. Unterhaltsvorschussang./ Prozessvertr. 1
Ich interessiere mich für...
Aufgaben
Kontakt
Alleinerziehende, die für ihre Kinder keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Es gilt:
- Unterhaltsvorschuss kann von Geburt an bis zum 18. Geburtstag bezogen werden.
- Ab dem zwölften Lebensjahr ist Voraussetzung für den Bezug der Leistung, dass das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab dem 1. Juli 2019 monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 202 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 272 Euro.