Ablauf
Die Akteure werden durch die Koordinierungsstelle beraten (siehe „Kontakt“) und können im Anschluss einen Antrag stellen, der fachkundig unter Beachtung des GKV-Leitfadens Prävention geprüft und bewertet wird. Ein Steuergremium begleitet den Prozess auf Ebene des Qualitätsmanagements.
Förderungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt und mittels Zuwendungsbescheid bewilligt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Für das Projekt als verbindlich erklärte Fördergelder sind zweckgebunden und dürfen frühestens mit Beginn des Projektzeitraums (laut Zuwendungsbescheid) verwendet werden.
Die im Zuwendungsbescheid zugesagten Mittel können erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist (4 Wochen) vom Amt für Gesundheit und Prävention ausgezahlt werden, es sei denn der Zuwendungsempfänger gibt schriftlich eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung ab.
Die im Projekt getätigten Ausgaben sind als zahlenmäßiger Nachweis zu dokumentieren. Dazugehörige Belege müssen eindeutig dem Projekt zuzuordnen sein. Die Belege sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen.
Spätestens 3 Monate nach Projektende ist der Koordinierungsstelle der Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) mit mindestens 3 zur Veröffentlichung freigegebenen Fotos und zusammengefassten Evaluationsergebnissen (Teilnehmerzahl, Teilnehmerzufriedenheit). Die Koordinierungsstelle unterstützt mit Hinweisen für eine niedrigschwellige Evaluation.
Anbieterqualifikation bei externen Honorarkräften
Die Durchführung von verhaltenspräventiven Maßnahmen (Ernährungskurs, Gesundheitssport etc.) im Rahmen der Mikroprojekte muss durch geprüfte Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss im jeweiligen Handlungsfeld bzw. durch lizensierte Übungsleiter erfolgen. Die Koordinierungsstelle unterstützt bei der Vermittlung geeigneter Anbieter.
Begrenzung der Förderung
Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind:
- Aktivitäten, die zu den Pflichtaufgaben anderer Einrichtungen oder Verantwortlicher gehören (z.B. die Suchtberatung durch entsprechende Beratungsstellen oder Suchtprophylaxebeauftragte)
- isolierte, d. h. nicht in ein Gesamtkonzept eingebundene Maßnahmen externer Anbieterinnen/Anbieter,
- individuumsbezogene Abrechnung von Maßnahmen
- Förderanträge, die nicht von der Einrichtung/dem Einrichtungsträger selbst gestellt werden
- Forschungsprojekte/Screenings ohne Interventionsbezug
- Aktivitäten von politischen Parteien sowie parteinahen Organisationen und Stiftungen
- Aktivitäten, die einseitig Werbezwecken für bestimmte Einrichtungen, Organisationen oder Produkte dienen
- ausschließlich öffentlichkeitsorientierte Aktionen, Informationsstände (z. B. Bei Stadtteil-, Schul- und Kita-Festen, in öffentlichen Bereichen) oder ausschließlich mediale Aufklärungskampagnen
- berufliche Ausbildung und Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht an das Projekt gebunden sind
- Kosten für Baumaßnahmen, Einrichtungsgegenstände, Mobiliar und technische Hilfsmittel, Computer und andere digitale Geräte, Bring- und Fahrdienste
- Regelfinanzierung von auf Dauer angelegten Stellen, z. B. in Beratungseinrichtungen
- Angebote, die weltanschaulich nicht neutral sind