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https://www.dresden.de/de/rathaus/politik/wahlen/landtagswahl/rechtliches.php 09.08.2019 12:02:34 Uhr 26.04.2024 04:27:24 Uhr

Wahlrecht und Rechtsgrundlagen

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten im Freistaat Sachsen ihre Hauptwohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 12 Monaten ihre Hauptwohnung im Freistaat Sachsen innehaben oder sich sonst gewöhnlich im Freistaat aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Personen, die das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen, für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die infolge einer gerichtlichen Anordnung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Rechtsgrundlagen

Für die Wahl zum Sächsischen Landtag ist das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) in Verbindung mit der Landeswahlordnung (LWO) maßgebend.

Informationen

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