Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mündlich oder schriftlich Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Dabei wird unterschieden zwischen einer
- einfachen Melderegisterauskunft und einer
- erweiterten Melderegisterauskunft.
Voraussetzung für die Erteilung der Melderegisterauskunft ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen
- Geburtsdatum oder
- die letzte bekannte Anschrift
Um eine Person eindeutig identifizieren zu können, sind neben der Angabe des Namens und Vornamens mindestens zwei weitere Daten, wie z. B. das Geburtsdatum und/oder die letzte bekannte Anschrift, notwendig.
Ab dem 1. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret zu benennen.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse (z. B. Vollstreckungstitel, Mahnbescheid o. ä.) glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie
- frühere Namen
- Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Geburtsstaat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vorname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Die Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Melderegisterauskunft wird ebenfalls nicht erteilt für Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen wurde.
Der Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft und die dazu notwendigen Unterlagen können in jedem Bürgerbüro oder Meldestelle der Landeshauptstadt Dresden abgegeben werden. Die Antwort erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen auf dem Postweg.