Wahlkampfzeit
Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins – frühestens 6 Monate vor der Wahl – und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale.
Hänge-/Stellschilder und Informationsstände außerhalb der Vorwahlzeit
Für Hänge-/Stellschilder und Informationsstände ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Anträge sind mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Anbringen zu stellen. Mehr Informationen finden Sie in der Satzung Verfahrensregelung Wahlwerbung.
Die Ausbringung von Hänge-/Stellschildern darf frühestens 10 Tage vor der geplanten Veranstaltung erfolgen.
Großflächenplakatschilder
Großflächenplakatschilder sind außerhalb der Vorwahlzeit unzulässig.
Vorwahlzeit
Am 36. Tag vor der Wahl (Samstag) um 00:00 Uhr beginnt die Vorwahlzeit. Sie dauert bis zum Wahltag und ist Teil der Wahlkampfzeit.
Hänge- und Stellschilder
Die Antragspflicht ruht in der Vorwahlzeit. Die Erlaubnis gilt nach Maßgabe der Satzung Verfahrensregelung Wahlwerbung als erteilt.
Großflächenplakatschilder
Das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist ausschließlich während der Vorwahlzeit zulässig und bedarf einer schriftlichen Sondernutzungserlaubnis. Sondernutzungsanträge sind rechtzeitig zu stellen. Mehr Informationen finden Sie in der Satzung Verfahrensregelung Wahlwerbung.
Informationsstände
Für Informationsstände gelten dieselben Regelungen wie außerhalb der Vorwahlzeit (siehe oben).