Meine Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter urkundlich zustimmt. Falls die Mutter nicht die elterliche Sorge ausüben kann, weil sie beispielsweise noch minderjährig ist, bedarf ihre Erklärung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Zusätzlich ist die Zustimmung des Kindes zu meiner Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Diese wird durch seinen gesetzlichen Vertreter erklärt, zum Beispiel einen Amtsvormund. Ist das Kind über 14 Jahre alt, kann es mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters selbst zustimmen.
Grundsätzlich kann eine Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam werden, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtwirksam besteht, zum Beispiel des Ehemannes der Mutter. Wird das Kind nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens geboren, kann ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen. Dies muss aber spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geschehen. In diesem Fall wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam, sobald auch der – frühere – Ehemann der Mutter zustimmt (was ebenfalls innerhalb der Jahresfrist geschehen sollte).
Ich kann die Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich nicht widerrufen. Ich habe ausnahmsweise ein Widerrufsrecht, wenn die Anerkennung nach einem Jahr noch nicht wirksam geworden ist, zum Beispiel weil eine erforderliche Zustimmung hierzu noch fehlt.
Ich kann die Vaterschaft gerichtlich anfechten, wenn mir Umstände bekannt werden, die gegen meine Vaterschaft sprechen. Eine solche Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Jahren möglich. Die Frist beginnt, sobald ich von den gegen meine Vaterschaft sprechenden Umständen erfahre. Auch die Mutter oder das Kind können die Vaterschaft anfechten.
Die Vaterschaft wird rückwirkend unwirksam, sobald durch das Gericht festgestellt wurde, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Eine Anerkennung ist weiter unwirksam, wenn sie nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht, sofern nicht seit dem Eintrag in das Personenstandsbuch mehr als fünf Jahre vergangen sind. Auf Wunsch kann mir die gesetzliche Empfängniszeit (gesetzlich festgelegter Zeitraum einer möglichen Zeugung) des Kindes mitgeteilt werden.