Wozu gibt es das Jugendschutzgesetz und was wird darin geregelt?
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) soll Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen in ihrer Entwicklung schützen und richtet sich vor allem an Gewerbetreibende und Veranstalter. Grundsätzlich gilt das Jugendschutzgesetz nur für den öffentlichen Bereich. Kinder und Jugendliche dürfen gar nicht oder erst ab einem bestimmten Alter Zigaretten, Alkohol oder Computerspiele kaufen oder bestimmte Filme schauen. Sie dürfen sich auch nicht allein zu bestimmten Zeiten in Diskotheken oder Gaststätten aufhalten.
Sind Eltern oder erziehungsbeauftragte Personen anwesend, ermöglicht das Jugendschutzgesetz Ausnahmen bei Kinobesuchen und für den Aufenthalt in Diskotheken. Im Rahmen der Fürsorge- und Aufsichtspflicht von Eltern entscheiden sie im privaten Umfeld selbst, was sie ihren Kindern erlauben.
Wie lange darf ein Kind oder ein Jugendlicher abends draußen bleiben?
Das Jugendschutzgesetz enthält keine verbindlichen „Ausgehzeiten“ für Kinder und Jugendliche. Wie lange ein Kind oder Jugendlicher draußen bleiben darf, ist Sache der Eltern. Das JuSchG regelt den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche in öffentlichen Räumen beziehungsweise auf öffentlichen Veranstaltungen und sieht Zeitgrenzen für ganz bestimmte Orte vor. So ist der Aufenthalt in Spielhallen und Nachtclubs nur volljährigen Personen gestattet.
Wie lange darf sich ein Kind oder ein Jugendlicher in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken) aufhalten?
In Gaststätten dürfen sich Minderjährige nur in Begleitung von Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person aufhalten. Als Ausnahme gilt hier, wenn sie eine Mahlzeit oder ein (alkoholfreies) Getränk einnehmen, aber nur so lange wie Speisen und Getränke verzehrt werden. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet.
Die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen ist nur in Begleitung von Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ab 16 Jahren darf die Veranstaltung ohne Begleitung bis 24 Uhr besucht werden. Eine Ausnahme gilt bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe. Ohne Begleitung dürfen Kinder unter 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr anwesend sein.
Was regelt das Jugendschutzgesetz beim Kinobesuch?
Kinder und Jugendliche dürfen im Kino nur Filme anschauen, die für ihre Altersgruppe freigegeben sind. Kinder unter sechs Jahren müssen immer durch ein Elternteil oder eine erziehungsbeauftragte Person begleitet werden. Kinder unter 14 Jahren können allein ins Kino gehen, der Film muss aber spätestens um 20 Uhr beendet sein. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen bis 22 Uhr, Jugendliche ab 16 Jahren bis 24 Uhr im Kino bleiben. Bei Anwesenheit von Eltern dürfen Kinder von sechs bis elf Jahren Filme mit der Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahre“ ansehen. Diese Regelung gilt aber nur für eigene Kinder – die Mitnahme anderer Kinder, beispielsweise bei einem Kindergeburtstag, wird von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst.
Müssen Eltern zu Hause die Altersfreigaben (USK/FSK) für Computerspiele oder Filme beachten?
Das Jugendschutzgesetz regelt, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche Zugang zu bestimmten Medien erhalten dürfen. Damit sollen Kinder vor Inhalten geschützt werden, die ihre Entwicklung beeinträchtigen oder gefährden können, zum Beispiel vor Gewaltdarstellungen.
Solche Medien dürfen nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft, verliehen oder ihnen anderweitig zugänglich gemacht werden, wenn die Produkte ein offizielles Alterskennzeichen tragen und die Kinder und die Jugendlichen das entsprechende Alter erreicht haben. Das gilt auch für die private Weitergabe in der Öffentlichkeit, beispielsweise auf Flohmärkten.
Innerhalb der Familie liegt die Verantwortung bei den Eltern, welche Filme oder Computerspiele sie auswählen. Diese Entscheidung können sie jedoch nur für die eigenen Kinder treffen.
Wie beim Kinobesuch sind Alterskennzeichen keine pädagogischen Empfehlungen, sie bieten aber eine gute Orientierung. Filme oder Spiele, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind, können jüngeren Kindern in der Regel noch nicht zugemutet werden. Dies liegt an den Inhalten der Filme, die auf jüngere Zuschauerinnen und Zuschauer emotional überfordernd oder beängstigend wirken können.
Auch wenn keine Sanktionen seitens des Jugendschutzgesetzes gegen Eltern vorgesehen sind, könnte dennoch bei Auffälligkeiten der Kinder oder häufigem Konsum solcher Filme das Kindeswohl in Frage gestellt und damit die Verantwortung der Eltern hinterfragt werden.
Häufig ist im Jugendschutzgesetz von Sorgeberechtigten die Rede. Sie sind den Eltern gleichgestellt. Erziehungsbeauftragte Personen benötigen einen schriftlichen Nachweis der Eltern zur Übertragung der Erziehungsverantwortung und müssen volljährig sein.