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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/grundstuecksverkehrsordnung.php 10.11.2017 11:26:21 Uhr 10.11.2024 21:46:16 Uhr

Grundstücksverkehrsordnung (GVO), Genehmigung nach

Einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) bedarf es bei der Auflassung eines Grundstücks und bei der Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts.

Voraussetzung für die Genehmigung ist die Vorlage des Grundbuchauszuges  Abteilung I - Eigentümer, rückreichend bis zum 29.01.1933.

Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Eine Genehmigung nach der GVO ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Veräußerer seit dem 29.01.1933 ununterbrochen im Grundbuch eingetragen ist, oder der Veräußerer das Eigentum im Wege der ununterbrochenen Erbfolge erlangt hat. Einer Genehmigung nach der GVO bedarf es auch nicht, wenn bereits nach dem 28.09.1990 eine solche erteilt worden ist.