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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/genehmigungsfreistellung.php 19.03.2024 09:26:32 Uhr 20.04.2024 11:44:21 Uhr

Genehmigungsfreistellung

Ein Bauvorhaben ist nach § 62 Sächsischer Bauordnung (SächsBO) genehmigungsfrei gestellt, wenn

  • es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt (rechtskräftiger qualifizierter Bebauungsplan) und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht

oder

  • im Anwendungsbereich des § 34 BauGB liegt und es sich um die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben handelt

und

  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
  • die Gemeinde nicht innerhalb von drei Wochen erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für:

  • Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs.4 SächsBO
  • Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG bzw. SächsUVPG bedürfen
  • Vorhaben im Achtungsabstand eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs.5a BImSchG:
    • wenn dadurch ein oder mehrere Gebäude bei denen dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden.
    • wenn es sich um bauliche Anlagen handelt, die öffentlich zugänglich sind und die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird.

Auskünfte zur Antragstellung, insbesondere zu erforderlichen Bauvorlagen, zum Ablauf des Verfahrens, zur Verfahrensfreiheit nach § 61 SächsBO, zu Baurechtszuständen oder zu neben der Baugenehmigung erforderlichen Genehmigungen erhalten Sie im Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Zentrale Antrags- und Vorprüfstelle (ZAVS).

Zudem steht Ihnen hierfür das Bauherren-Service-Telefon unter der Nr. 0351-488 1802 zur Verfügung.

Beachten Sie bitte, dass am Bauherren-Service-Telefon keine Auskünfte zu technischen Baubestimmungen oder spezifischen materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen erteilt werden. Mit diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Fachplaner.

Folgende vorgeschriebene Formulare vom Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) sind zu verwenden:

Wichtiger Hinweis

Bauvorlagen werden nicht in elektronischer Form oder als Fax entgegengenommen.

Ihre Unterlagen können erst bearbeitet werden, wenn die Formulare unterschrieben und mit den notwendigen Anlagen postalisch bei uns eingegangen sind. 

Den statistischen Erhebungsbogen für Genehmigungsfreistellungen finden Sie unter:

Vom Bauherrn und dem Entwurfsverfasser ist in der Erklärung zu geschützten Gehölzen zu bestätigen,

  • dass auf dem Baugrundstück keine geschützten Gehölze vorhanden sind oder
  • dass alle auf dem Baugrundstück und auf den jeweils 5 m breiten angrenzenden Flächen des Nachbargrundstückes vorhandenen geschützten Gehölze in den Bauvorlagen dargestellt sind. 

Mit der zum 01.03.2021 in Kraft getretenen Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) entfällt der bisherige § 19 (2) Nr. 3, wonach die Schutzmöglichkeiten für Gehölze durch den Landesgesetzgeber beschränkt wurden.

Es wird an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem Wegfall dieser Regelung die Gehölzschutzsatzung der Landeshauptstadt Dresden in der Fassung vom 25.11.1999 wieder in vollem Umfang Gültigkeit hat.

Beispielsweise sind damit auch auf bebauten Grundstücken Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 30 cm wieder geschützt.

Das entsprechende Formular finden Sie hier:

Zur Nachweisführung für die Erfüllung der sich aus der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatz-, Garagen- und Fahrradabstellplatzsatzung - StGaFaS) ergebenden Verpflichtung steht ein Formular zum Download bereit.

Die am 29. Juni 2018 beschlossene Satzung mit der Richtzahltabelle für den notwendigen Bedarf an Stellplätzen/Abstellplätzen finden Sie unter:

Folgende Formulare vom Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) werden erst bei Ausführung des Vorhabens benötigt:

Mit dem Formular Baubeginnsanzeige gem. § 72 Abs.8 SächsBO ist vom Bauherren der Ausführungsbeginn des Vorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. 

Mit dem Formular Anzeige der Nutzungsaufnahme gem. § 82 Abs.2 SächsBO hat der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien Anlage mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Detaillierte Hinweise zu diesem Thema geben Informationsblätter, die zum Download bereitliegen:

Informationen, welche planungsrechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) auf Ihrem Grundstück für eine Bebauung oder Nutzung gelten oder allgemeine planungsrechtliche Auskünfte erhalten Sie in den Abteilungen Stadtplanung Innenstadt (Ortsämter Altstadt und Neustadt) und Stadtplanung Stadtgebiet.

Die örtlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in finden Sie im

Weitere Informationsblätter und Formulare finden Sie unter: