- Beide Elternteile sind für das Wohlergehen des Kindes im gleichen Maße verantwortlich.
- Bei Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung für das Kind ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich.
- Wesentliche Entscheidungen, zum Beispiel über Kindergartenbesuch, Schulfragen, Aufenthaltswechsel, Gesundheitsfragen, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
- Bei allen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, das alleinige Entscheidungsrecht.
- Jeder Elternteil nimmt die Erziehung alleinverantwortlich wahr, wenn sich das Kind bei ihm aufhält. Absprachen sind selbstverständlich zu empfehlen. Unzufriedenheit mit der Erziehung des jeweils anderen Elternteils ist für das Kind belastend.
- Bei Meinungsverschiedenheiten, Missverständnissen
oder unterschiedlichen Grundhaltungen kann die Beratung des Jugendamts und der Erziehungsberatungsstellen in Anspruch genommen werden.
Wichtiger Hinweis:
Einigen sich die Eltern in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für das Kind nicht, kann das Familiengericht einbezogen werden. Dieses überträgt nach Anhörung der Eltern gegebenenfalls die Befugnis zur Entscheidung in der strittigen Angelegenheit einem der beiden Elternteile. Es entscheidet nicht selbst über die Sache.
- Es ist zweckmäßig, wenn bereits vor der Erklärung der gemeinsamen Sorge der Unterhalt für das Kind geregelt ist. Dies ist im Regelfall durch Beurkundung einer vollstreckbaren Unterhaltsverpflichtung des Vaters beim Jugendamt möglich.
- Entsteht nach Begründung der gemeinsamen Sorge Streit über die Höhe des geschuldeten Barunterhalts, ist der Elternteil zur Vertretung des Kindes in Unterhaltsbelangen berechtigt, der das Kind in Obhut hat. Das bedeutet im Regelfall: derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Dieser Elternteil ist auch berechtigt, eine Beistandschaft des Jugendamts zur sachkundigen Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung des Unterhalts zu beantragen.