Die Ausübung des Bewachungsgewerbes richtet sich nach der Gewerbeordnung (GewO) und der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV).
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden (auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung ist zulässig).
Die Erlaubnis
ist zu versagen, wenn:
- der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt
- der Antragsteller keine Sachkundebescheinigung einer Industrie- und Handelskammer vorlegt
- der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt
Die erforderliche Zuverlässgkeit besitzt in der Regel
nicht, wer:
- Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- Mitglied ein einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat, oder
- in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
- Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
- Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
- Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
- staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist erst nach erteilter Erlaubnis zulässig. Dazu ist eine Gewerbe bei der Landeshauptstadt Dresden anzumelden und ein Antrag auf Bewachungserlaubnis zu stellen.
Hinweis:Der Bewachungsgewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind und eine Bescheinigung (Unterrichtung, Sachkunde) einer Industrie- und Handelskammer vorweisen.
Dazu hat der Gewerbetreibende die Personen über das zentrale Bewacherregister anzumelden. Die zuständige Behörde (Behörde am Wohnsitz der Wachperson) prüft die Zuverlässigkeit anhand einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Stellungnahme der zuständigen Landespolizei (in besonderen Fällen erfolgt zusätzlich eine Abfrage beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz). Erst nach Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung darf die Person mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden.