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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/Staatsangehoerigkeitsfeststellung.php 03.11.2022 11:26:08 Uhr 19.04.2024 03:22:17 Uhr

Staatsangehörigkeitsfeststellung / Staatsangehörigkeitsausweis

Einzelne Behörden fordern, dass eine Person einen Nachweis vorlegt, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht besitzt. Dieser Nachweis ist der Staatsangehörigkeitsausweis.

Hinweis:

Ein Deutscher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn er z. B. eine andere Staatsangehörigkeit annimmt (außer ab 27.08.2007 eine andere EU-Staatsangehörigkeit).

Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Vor Antragstellung werden Sie beraten und erhalten ein Antragsformular. Dem Antrag sind Nachweise über den Erwerb oder den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit beizufügen, z. B.

  • frühere Staatsangehörigkeitsausweise
  • Einbürgerungsurkunden (auch DDR)
  • wenn vorhanden: DDR-Personalausweis
  • wenn bisher keine Staatsangehörigkeitsfeststellung erfolgte, wird bis mindestens 1950 die Biografie beleuchtet.

Entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG bedarf es zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens der deutschen Staatsangehörigkeit der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Dies liegt regelmäßig dann vor, wenn eine deutsche Behörde die Beschaffung eines Staatsangehörigkeitsausweises für erforderlich hält und die Antragsteller dazu auffordert.

Die Verwaltungsgebühr beträgt:

  • für jeden ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis 51,00 Euro
  • für jede ausgestellte Negativbescheinigung 10,00 Euro