Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/Parkerleichterungen-fuer-Handwerker.php 26.06.2024 13:34:46 Uhr 27.07.2024 03:32:43 Uhr

Parkerleichterungen für Handwerker

Ausnahmen von Vorschriften der StVO setzen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO voraus. Für die Gewährung einer Ausnahme muss ein besonders dringender Einzelfall bestehen.

Überblick

Voraussetzung

  • Weiter entferntes Parken unzumutbar wegen der Dringlichkeit der Arbeiten bzw. des zum Einsatz kommenden schweren Gerätes

Umfang der Parkerleichterung

  • gültig in Bereichen mit Bewohnerparkvorrechten nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO, ohne den erforderlichen Bewohnerparkausweis auslegen zu müssen
  • ohne Lösen eines Parkscheins an Parkscheinautomaten
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen
  • in Fußgängerzonen (Z 242.1 StVO) während der freigegebenen Lieferzeiten

Einsatz 

  • maximal fünf Fahrzeuge
  • Einsatz zum jeweiligen Zeitpunkt nur wahlweise mit einem der in der Ausnahmegenehmigung aufgeführten Fahrzeug
  • Original-Ausnahmegenehmigung muss ausgelegt werden (Kennzeichen, Gültigkeitsdauer, Hologrammsiegelmüssen von außen lesbar sein, Verwendung von Fotokopien ist unzulässig)

Zeitraum

  • 12 bzw. 24 Monate (stets widerruflich - bei missbräuchlicher Verwendung oder bei der Verwendung von Kopien wird die Ausnahmegenehmigung widerrufen)

Kontakt

Kontakt

Genehmigungen/ Verkehrsregelung Veranstaltungen (SG)

Landeshauptstadt Dresden
Straßen- und Tiefbauamt
Abt. Straßenverkehr

Besucheranschrift

Lingnerallee 3
Raum 2/5224


Postanschrift

Postfach 12 00 20
01001 Dresden


Öffnungszeiten
Montag 9 bis 12 Uhr
Dienstag 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr
Donnerstag 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr