Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/Parkerleichterungen-fuer-Handwerker.php 08.10.2026 09:17:50 Uhr 17.10.2026 20:32:51 Uhr

Parkerleichterungen für Handwerker

Ausnahmen von Vorschriften der StVO setzen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO voraus. Für die Gewährung einer Ausnahme muss ein besonders dringender Einzelfall bestehen.

Überblick

Voraussetzungen

  • Das weiter entfernte Parken ist aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten oder des zum Einsatz kommenden schweren Geräts unzumutbar.

Umfang der Parkerleichterung

  • Bewohnerparken: Die Genehmigung gilt in Bereichen mit Bewohnerparkvorrechten nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO, ohne dass der an sich erforderliche Bewohnerparkausweis ausgelegt werden muss.
  • Parkscheinautomaten: Es muss kein Parkschein gelöst werden.
  • Verkehrsberuhigte Bereiche: Das Parken ist in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen gestattet.
  • Fußgängerzonen: Das Befahren und Halten ist in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO) während der freigegebenen Lieferzeiten erlaubt.

Einsatzbedingungen

  • In der Genehmigung können maximal fünf Fahrzeuge benannt werden.
  • Zum jeweiligen Zeitpunkt darf die Genehmigung jedoch nur wahlweise mit einem der aufgeführten Fahrzeuge genutzt werden.
  • Die Original-Ausnahmegenehmigung muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Dabei müssen Kennzeichen, Gültigkeitsdauer und Hologrammsiegel von außen klar lesbar sein; die Verwendung von Fotokopien ist unzulässig.

Gültigkeitsdauer

  • Die Gültigkeitsdauer beträgt wahlweise 12 oder 24 Monate.
  • Die Genehmigung ist stets widerruflich und wird insbesondere bei missbräuchlicher Verwendung oder bei Nutzung von Fotokopien umgehend widerrufen.

Fahrzeugvoraussetzungen & Anzahl

  • Bei den beantragten Fahrzeugen muss es sich zwingend um speziell als Werkstatt- oder Servicefahrzeug ausgerüstete Kraftfahrzeuge handeln.
  • Pro Antrag können maximal fünf Werkstatt- bzw. Servicefahrzeuge zeitgleich benannt werden.
  • Soll für ein Fahrzeug eine separate, ausschließliche Einzelgenehmigung ausgestellt werden, ist hierfür ein jeweils gesonderter Antrag erforderlich.
  • Sind bereits mehrere Fahrzeuge auf einer gemeinsamen Ausnahmegenehmigung aufgeführt, kann für diese Fahrzeuge keine zusätzliche, auf nur ein einzelnes Fahrzeug beschränkte Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Kontakt

Genehmigungen/ Verkehrsregelung Veranstaltungen (SG)

Landeshauptstadt Dresden
Straßen- und Tiefbauamt
Abt. Straßenverkehr

Besucheranschrift

Waisenhausstraße 14
01069 Dresden

Postanschrift

Postfach 12 00 20
01001 Dresden

Öffnungszeiten

Montag 9 bis 12 Uhr
Dienstag 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr
Donnerstag 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr