Bei Reisen in Staaten des Schengener Abkommens können ärztlich verschriebene Betäubungsmittel für die maximale Reisedauer von 30 Tagen mitgenommen werden. Dazu muss eine von der behandelnden Ärztin bzw. vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt werden. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine eigene Bescheinigung notwendig.
Beglaubigung durch das Gesundheitsamt
Vor der Reise muss das Gesundheitsamt die Bescheinigung der Ärztin bzw. des Arztes beglaubigen. Dazu muss ein Termin vereinbart werden.
Benötigte Unterlagen
- die vom Arzt oder der Ärztin ausgefüllten originalen Bescheinigungen
- Personalausweis oder Reisepass
- Original BTM-Rezept (mindestens aber eine vom Arzt/der Ärztin oder Apotheker/in abgestempelte Kopie)
Reisen in Nicht-Schengen-Staaten
Um Betäubungsmittel auch bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten mitnehmen zu können, sollte sich die reisende Person vom verschreibenden Arzt bzw. der verschreibenden Ärztin eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Auch diese Bescheinigung muss vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden.
Weitere Hinweise
Das Gesundheitsamt führt nur die Beglaubigung durch. Der Inhalt der Bescheinigung wird nicht überprüft. Der verordnende Arzt bzw. die verordnende Ärztin ist dafür verantwortlich, die verordnungsfähigen Höchstmengen einzuhalten. Die reisende Person muss zudem die Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes einhalten.
Auf der Seite der Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) befindet sich ein ausfüllbares Musterformular für solche Bescheinigungen sowie weitergehende Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln.
Gültigkeit und Kosten
Die beglaubigte Bescheinigung ist maximal 30 Tage lang gültig.
Die Gebühr beträgt 15,00 Euro.
Terminvereinbarung und Kontakt
Telefon: 0351-4888491
Amtsärztlicher Dienst
Braunsdorfer Str. 13
01159 Dresden