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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/unterhaltsvorschuss.php 11.07.2025 12:17:53 Uhr 19.07.2025 13:41:28 Uhr

Unterhaltsvorschuss, Alleinerziehende

Wenn ein ehemaliger Partner keinen Unterhalt zahlt, springt das Jugendamt ein.
Diese Geldleistung nennt man Unterhaltsvorschuss.

Unterhaltsvorschuss sichert den Unterhalt von Kindern alleinerziehender Elternteile durch Geldleistungen.

Vorab ein kurzer Hinweis: Derzeit erreichen uns sehr viele Anfragen und Anträge. Die Beantwortung Ihres Anliegens kann länger als gewöhnlich dauern. Ihre Anliegen bearbeiten wir gern vorrangig per E-Mail unter jugendamt-uvg@dresden.de. Bitte sehen Sie von Mehrfachanfragen, insbesondere von Mehrfachanrufen, ab.

Jedes Kind hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile gleichermaßen. Erzieht und betreut ein Elternteil das Kind allein, so gilt die Unterhaltsverpflichtung dieses Elternteils als erfüllt. Der familienferne Elternteil hat dann Unterhalt in Form von Geld zu leisten.

Vor der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen sollte der betreuende Elternteil grundsätzlich versuchen, bezüglich der Ansprüche des gemeinsamen Kindes selbst mit dem anderen Elternteil ins Gespräch zu kommen. Setzen Sie sich zunächst mit dem anderen Elternteil in Verbindung und fordern ihn zur Unterhaltszahlung auf.

Der Unterhaltsvorschuss bietet Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation und soll den alleinerziehenden Elternteil entlasten. Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird aber nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Ist er ganz oder teilweise zahlungsfähig, wird der verauslagte Unterhaltsvorschuss von ihm zurückgefordert, ggf. auch in einem gerichtlichen Verfahren.

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die maximale Höhe des Unterhaltsvorschusses:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 227 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394 Euro.