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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/lebensmittel-gewerbe.php 29.06.2015 12:37:31 Uhr 29.03.2024 11:49:15 Uhr

Lebensmittelverarbeitendes Gewerbe

Von einigen in der Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerben abgesehen, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist, kann in Deutschland jedes so genannte stehende Gewerbe (abgeleitet von einem festen Standort, im Gegensatz zum Reisegewerbe oder dem Marktverkehr) frei betreiben werden. Das gilt auch lebensmittelverarbeitende Gewerbe, die nicht in der Handwerksordung (HwO) reglementiert sind.

Gewerbetreibende, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten und in den Verkehr bringen, müssen zum einen die Aufnahme (und jede Veränderung) ihrer gewerblichen Betätigung, wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt anzeigen, womit die steuerliche Erfassung des Betriebes verbunden ist. Alle Beschäftigten, die   im Lebensmittelbereich erstmalig tätig sind, benötigen vor Beschäftigungsbeginn  eine Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz  durch das Gesundheitsamt. Jährliche Folgebelehrungen kann der Arbeitgeber selbst durchführen. 

Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt oder verarbeitet werden, werden durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kontrolliert und überwacht. Sowohl der Zustand der Gewerberäume und deren Ausstattung, Ordnung und Sauberkeit, wie auch die Einhaltung hygienischer Vorschriften werden kontrolliert. Das Veterinär- und Lebesmittelüberwachungsamt entnimmt Proben von Lebensmitteln und lässt diese in der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen untersuchen und führt mikrobiologische Hygienetests (Tupferproben) durch.

Optional