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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/Gewerblicher-Verkehr-Grossraum-Schwertransporte.php 19.12.2025 12:44:27 Uhr 19.12.2025 20:12:00 Uhr

Großraum- und Schwertransporte: Genehmigungen und Ausnahmen im Überblick

Für Großraum- und Schwertransporte sowie Fahrzeuge mit eingeschränktem Sichtfeld oder übergroßen Ladungen sind besondere verkehrsrechtliche Erlaubnisse erforderlich. Diese Seite informiert Sie über die gesetzlichen Vorgaben nach der StVO und zeigt auf, wann und unter welchen Voraussetzungen Ausnahme- oder Sondergenehmigungen beantragt werden können.

Einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO bedarf es zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen. Gemäß § 22 Abs. 2 StVO dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht höher als 4,0 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 0,5 m über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 0,5 m über das ziehende Fahrzeug betragen. Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3,0 m; die außerhalb des Geltungsbereiches der StVO zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1,0 m über die Rückstrahler des Fahrzeuges nach hinten hinaus, so ist diese kenntlich zu machen. Sollte die Ladung diese Abmessungen überschreiten, können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstellende Ausnahmen genehmigt werden.


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