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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/Gewerblicher-Verkehr-Durchfuehrung-von-Transporten.php 19.12.2025 12:38:27 Uhr 19.12.2025 20:11:56 Uhr

Ausnahmegenehmigung für Transporte an Sonn- und Feiertagen & während der Ferienzeit

An Sonn- und Feiertagen sowie während der Ferienzeit gelten für bestimmte Lastkraftwagen umfangreiche Fahrverbote. Unter bestimmten Voraussetzungen können hierfür jedoch Sondergenehmigungen beantragt und erteilt werden.

Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. 

Zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot gilt für die oben genannten Fahrzeuge an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils von 7 Uhr bis 20 Uhr ein Fahrverbot auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach erfolgter Antragstellung möglich. 

Als Feiertage gelten:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

Der Buß- und Bettag (der 3. Mittwoch im November jeden Jahres) ist kein bundeseinheitlicher Feiertag, sondern nur im Freistaat Sachsen. Er fällt damit nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot und es somit keine Antragstellung erforderlich.

Hinweis

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.

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