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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2024/09/pm_069.php 17.09.2024 18:11:42 Uhr 15.10.2024 15:36:01 Uhr

Gebäudeeinmessungspflicht – wer ist in Dresden davon betroffen?

Grundlage bildet das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz

Wer ein Gebäude seit dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder verändert hat, ist nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, dieses einmessen zu lassen. Hierfür zuständig sind die im Freistaat Sachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI). 

Warum ist die Gebäudeeinmessung wichtig?

Der Nachweis der Gebäude dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr, beispielsweise der Baufinanzierung oder Beleihung. Zudem werden die Gebäude in zahlreiche Geoinformationssysteme übernommen und bilden die Grundlage für moderne Navigationssysteme. Auch Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr verwenden diese Daten. Bei vielen öffentlichen Planungen werden die Daten über Grundstücke und Gebäude herangezogen, etwa bei der Energie- und Wasserversorgung, der Paket- und Postzustellung, der Müllentsorgung oder der Hochwasservorsorge.

Wann muss wer aktiv werden?

Wenn ein Gebäude neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde, haben Eigentümer die Pflicht, bis spätestens zwei Monate nach Bauabschluss, eine Gebäudeeinmessung zu veranlassen. Als Gebäude zählt dabei jede oberirdische, überdachte bauliche Anlage mit mehr als zehn Quadratmetern Grundfläche, die mit dem Erdboden fest verbunden und von Außenwänden umfasst ist. Ausgenommen hiervon sind Gartenlauben in Kleingartenanlagen.  

Für die Gebäudeeinmessung ist ein entsprechender Antrag bei einem ÖbVI zu stellen. Nach der Vermessung wird das Ergebnis durch das Amt für Geodaten und Kataster in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen und auch im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden präsentiert.

„Im Dresdner Liegenschaftskataster sind etwa 144.000 Gebäude geführt, davon sind etwa 27.000 noch einzumessen. Wir gehen davon aus, das viele Eigentümer sich der Gebäudeeinmessungspflicht nicht bewusst sind und möchten mit dem neuen Thema im Themenstadtplan ein Hilfsmittel bereitstellen.“ 

Klara Töpfer, Leiterin des Amtes für Geodaten und Kataster

Welche Kosten entstehen und wer trägt diese?

Die Kosten für die Gebäudeeinmessung und deren Übernahme in das Liegenschaftskataster werden in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung geregelt. Sie bestimmen sich nach der Größe und der Anzahl eingemessener Gebäude und sind vom Eigentümer zu tragen. 

Wo erfahren Grundstückseigentümer, ob ihr Gebäude einzumessen ist?
Das Amt für Geodaten und Kataster stellt im Themenstadtplan (https://stadtplan.dresden.de/?th=VA_MESSPFLICHT&bm=412) mit dem Thema „Gebäudeeinmessungs-pflicht“ eine Anwendung zur Verfügung. Hier können Interessierte erkennen, ob das jeweilige Gebäude vollständig und richtig im Liegenschaftskataster vorhanden ist. Wenn ein Gebäude blau markiert ist oder gänzlich fehlt, muss dieses eingemessen werden. Betroffene Eigentümer sollten sich von einem ÖbVI beraten lassen.