Was sind Leistungen der Hilfe zur Pflege?
Leistung der Hilfe zur Pflege dienen neben den Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Deckung anfallender Pflegekosten von pflegebedürftigen Personen. Dies können insbesondere ein Pflegegeld, die Kostenübernahme für einen Pflegedienst (Pflegesachleistungen), Hilfen bei Verhinderung der Pflegeperson, die Versorgung mit Hilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder ein Entlastungsbeitrag sein. Sollte die Unterbringung in einer ambulanten Pflegeeinrichtung (z. B. Tagespflege) notwendig sein, gehören die nicht gedeckten Kosten der Einrichtung zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Wer hat Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege
Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5 erhalten Leistungen der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen, wenn ihnen und ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen.
Wie hoch sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege?
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung. Die Höhe der Leistung wird individuell ermittelt. Dabei wird der Pflegeleistung dem einzusetzenden Einkommen bzw. dem verwertbaren Vermögen gegenübergestellt. Aktuell betragen die einzelnen Leistungen der Hilfe zur Pflege:
Pflegegrad Pflegegeld Entlastungsbetrag
1 0,00 Euro bis zu 131,00 Euro
2 347,00 Euro bis zu 131,00 Euro
3 599,00 Euro bis zu 131,00 Euro
4 800,00 Euro bis zu 131,00 Euro
5 990,00 Euro bis zu 131,00 Euro
Die Kostenübernahme für einen Pflegedienst richtet sich nach dem Umfang der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie dem Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln oder den Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden die notwendige Aufwendungen übernommen, wenn sie zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung ermöglichen.
Zum Einkommen zählen alle monatlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zum verwertbaren Vermögen gehören alle vorhandenen Wertanlagen in Geld- oder Sachwerten. Sowohl für das einzusetzende Einkommen als auch das verwertbare Vermögen sieht das Gesetz Ausnahmen vor.