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https://www.dresden.de/de/kultur/denkmalschutz/03440_Steuerliche_Abschreibung.php 02.01.2024 12:30:42 Uhr 27.04.2024 03:04:53 Uhr

Denkmalschutz: Steuerliche Abschreibung

Das Einkommensteuergesetz (EStG) räumt Eigentümern von Baudenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen beziehungsweise einen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein.

Voraussetzung für diese steuerliche Vergünstigung ist ein von der unteren Denkmalschutzbehörde (Amt für Kultur und Denkmalschutz) ausgestellter Grundlagenbescheid über die erforderlichen Aufwendungen zur Weiterleitung an das Finanzamt.

Hierbei sind die Aufwendungen nach §§ 7i, 10f und 11b EStG sowie nach § 10g EStG zu unterscheiden:

  • Nach §§ 7i, 10f und 11b des EStG können erhöhte Abschreibungen bzw. Sonderausgabenabzug für Aufwendungen geltend gemacht werden, die für den Erhalt des Gebäudes als Baudenkmal oder dessen sinnvolle Nutzung erforderlich sind. Dieses gilt auch für Aufwendungen an bestehenden Gebäuden, die erforderlich sind, um das äußere Erscheinungsbild eines Denkmalschutzgebietes oder einer Sachgesamtheit zu erhalten.
  • Die Bescheinigung gemäß § 10g EStG gilt für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (z. B. Parkanlagen, Springbrunnen).

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