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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/beherbergungssteuer_d115.php 26.03.2024 10:50:49 Uhr 28.03.2024 12:43:49 Uhr

Beherbergungssteuer

Die Landeshauptstadt Dresden erhebt eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Steuerschuldner ist der Gast, der entgeltlich in einer Beherbergungseinrichtung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden übernachtet.

Der Betreiber einer Beherbergungseinrichtung ist verpflichtet, die Steuer vom Gast einzuziehen und an die Landeshauptstadt Dresden abzuführen. Als Beherbergungseinrichtung gelten neben den „klassischen“ Einrichtungen wie Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Ferienunterkünfte auch möblierte Wohnräume, die zur kurzfristigen Vermietung angeboten werden.

Veränderte Regelung seit 1. September 2023

Alle Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ausbildungszwecken übernachten, sind von der Beherbergungssteuer befreit. 


Rechtliche Grundlage

Kontakt

Landeshauptstadt Dresden

Steuer- und Stadtkassenamt
Abteilung Aufwandsteuern
Sachgebiet Beherbergungssteuer


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Montag: 9 bis 12 Uhr, ab 13 Uhr nach Vereinbarung
Dienstag und Donnerstag: 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr, 17 bis 18 Uhr nach Vereinbarung