Durch Bauwerke der Hochwasservorsorge (im weiteren Anlagen genannt) sollen die Hochwasserrisiken grundsätzlich auch für privates Eigentum wesentlich verringert werden. Dies muss entsprechend der Rechtslage im Rahmen der Planrechtfertigung nachgewiesen werden. Zum Nachweis gehört auch, dass der mit einer solchen Anlage erwarteten und belegten Risikominimierung alle Risiken gegenübergestellt werden, die durch die Anlagen verstärkt werden oder erst neu entstehen.
Dies würde zum einen das technische Versagen solcher Anlagen durch nichtkalkulierbare Ereignisse einschließen. Die zweite zu berücksichtigende Risikogruppe betrifft das Verhalten der Anlagen, wenn ein Ereignis eintritt, dass größer als das Bemessungsereignis ist. Die Anlagen würden so dimensioniert bzw. begleitende Maßnahmen festgelegt wie z. B. das Errichten entsprechend ausgelegter Überströmstrecken und die Einrichtung von Sperrzonen, dass auch für solche Fälle die Risiken minimiert und deren Folgen beherrscht werden können.
Nur wenn durch eine solche Anlage ein wesentlicher Vorteil unter Beachtung aller erkennbaren Risiken nachweisbar ist, kann sie entsprechend der Rechtslage genehmigt und errichtet werden. Dann entstände in der Regel infolge der Realisierung und des Betriebes der Anlage auch kein Wertverlust an dadurch geschützten Nutzungen. Erkennbare Wertverluste, wie z. B. die für die Realisierung erforderliche Inanspruchnahme von Grundstücksteilen, müssten vor der Realisierung ausgeglichen werden.