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https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/umwelt/bekanntmachungen/Immissionsschutz.php 15.03.2024 09:05:31 Uhr 05.05.2024 22:51:26 Uhr

Immissionsschutz

Feuerungsanlage registrieren

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV) ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten.

Vor der Inbetriebnahme einer solchen Feuerungsanlage ist der beabsichtigte Betrieb, eine geplante Änderung, eine endgültige Stilllegung oder der Wechsel des Betreibers der Unteren Immissionsschutzbehörde per E-Mail anzuzeigen.

Betreiber von Anlagen, die nach § 2 Absatz 4 der 44. BImSchV als „bestehende Anlage“ einzustufen sind (Inbetriebnahme vor/am 20. Dezember 2018), müssen ihrer Anzeigepflicht bei unverändertem Weiterbetrieb erst bis spätestens 1. Dezember 2023 nachkommen.

Zum notwendigen Formular und der Allgemeinverfügung

Veröffentlichungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von bestimmten, in der Regel industriell oder gewerblich betriebenen Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Sofern es sich nicht um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren handelt, sieht das BImSchG zwingend eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren vor.

Im laufenden Betrieb unterliegen genehmigte Betriebe einer Überwachung durch die Untere Immissionsschutzbehörde.

Hier finden Sie aktuelle Veröffentlichungen zu Genehmigungsverfahren und Überwachungen:

nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 2 BImSchG, § 21a 9. BImSchV, § 27a VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVZG

gemäß § 10 Abs. 8a und § 52a Abs. 5 BImSchG für Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Industrieemissionsrichtlinie IE-RL)

des Anlagenregisters gemäß § 36 der 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit Anlagen, welche gemäß § 6 der 44. BImSchV anzuzeigen sind