Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/umwelt/bekanntmachungen/Ersatzbaustoffverordnung.php 25.03.2024 15:51:35 Uhr 06.05.2024 02:50:00 Uhr |
Ersatzbaustoffverordnung – Verwertungsanlagen für mineralische Abfälle
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Deckblatt, Voranzeige oder Abschlussanzeige nach Ersatzbaustoffverordnung
Das Online-Formular dient dem Nachweis, wo, wann, welche und in welcher Menge mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken verwendet worden sind. Das Formular (Voranzeige, Abschlussanzeige und Deckblatt) hat der Verwender auszufüllen. Verwender kann die Baufirma und/oder der Grundstückseigentümer sein. Das Online-Formular gilt für mineralische Ersatzbaustoffe nach § 20 Abs. 1 Ersatzbaustoffverordnung sowie ausschließlich für Vorhaben im Stadtgebiet der Landeshauptstadt.
Die Voranzeige (s. § 22 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Ersatzbaustoffverordnung) hat der Verwender vier Wochen vor dem Einbaubeginn dem Umweltamt vorzulegen. Die Abschlussanzeige übermittelt der Verwender unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen nach Abschluss der Arbeiten dem Umweltamt (s. § 22 Abs. 4 Ersatzbaustoffverordnung). Die Lieferscheine sind zusammenzufassen und mit einem Deckblatt zu dokumentieren (s. § 25 Abs. 3 und 4 Ersatzbaustoffverordnung). Das Deckblatt ist auf Verlangen des Umweltamtes vorzulegen.
Am 1. August 2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 in Kraft getreten. Sie ermöglicht die Verwendung einer breiten Palette mineralischer Abfälle zur Verfüllung, Herstellung und Sicherung technischer Bauwerke.
Mineralische Abfälle landen gegenwärtig noch zu häufig in bergrechtlichen Verfüllungen und auf Deponien. Dabei können sie wertvolle Rohstoffe ersetzen. Labortechnische Untersuchungen bestätigen die Gleichwertigkeit mineralischer Abfälle und Rohstoffe. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit erkannt, mineralische Abfälle im Wirtschaftskreislauf zu belassen. Mit der Ersatzbaustoffverordnung sind die Rahmenbedingungen dafür gegeben, mineralische Abfälle verstärkt zu nutzen. Die Verordnung regelt, welche Abfälle zur Wiederverwendung in Frage kommen und wie sie vorbehandelt werden müssen. Die Behandlung ist Fachbetrieben überlassen, die einer unabhängigen, zertifizierten Güteüberwachung unterliegen.
Die zuständige Behörde – das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden – muss die Verwerter von mineralischen Ersatzbaustoffen über zugelassene und/oder nicht mehr fremdüberwachte Verwertungsanlagen informieren. In der nachfolgenden Tabelle sind die güteüberwachten Fachbetriebe der Landeshauptstadt Dresden aufgeführt und auch die Betriebe, die nicht mehr güteüberwacht bzw. wieder güteüberwacht werden.
§ 12 Abs. 2 ErsatzbaustoffV
Die Betreiber folgender Aufbereitungsanlagen verfügen über ein Prüfzeugnis einer unabhängigen Güteüberwachungsstelle. Sie werden fremdüberwacht.
§ 13 Abs. 3 und 4 ErsatzbaustoffV
Für die in der Tabelle aufgeführten Firmen mit ihren Aufbereitungsanlagen ist die Fremdüberwachung eingestellt bzw. wieder aufgenommen worden. Eine Abgabe von mineralischen Ersatzbaustoffen ist nicht möglich bzw. kann wieder erfolgen.
Veröffentlichungen
gemäß § 12 Abs. 2 ErsatzbaustoffV und § 13 Abs. 3 und 4 ErsatzbaustoffV:
Derzeit sind noch keine Aufbereitungsanlagen registriert. Sobald dies erfolgt ist, steht Ihnen an dieser Stelle eine Übersicht zur Verfügung.
Weitere Informationen zu mineralischen Abfällen stellt das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bereit: