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https://www.dresden.de/de/rathaus/politik/stadtrat/petitionsausschuss.php 14.11.2023 14:59:48 Uhr 29.04.2024 21:26:41 Uhr

Ausschuss für Petitionen und Bürgerbeteiligung

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Artikel 17 Grundgesetz

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Form, Art der Petition, Ansprechpartner und Anschrift

Einer bestimmten Form bedarf es nicht. Die Petition ist schriftlich oder zur Niederschrift (z. B. Bürgerbüros) mit Anschrift und Unterschrift des Petenten einzureichen.

Es ist zu unterscheiden zwischen Petitionen an den Stadtrat (Zuständigkeit Ausschuss für Petitionen und Bürgerbeteiligung) und Petitionen an die Verwaltung.

Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerbeteiligung ist für alle Petitionen zuständig, welche Sachverhalte betreffen, die in Zuständigkeit des Stadtrates liegen. Das heißt, alle Sachverhalte, die vom Stadtrat beschlossen werden können. Die Verwaltung ist bezüglich der "Geschäfte der laufenden Verwaltung" zuständig. Das bedeutet, dass zwar dennoch eine Petition vorliegen kann, der Ausschuss diese aber wegen fehlender gesetzlicher Legitimation nicht behandeln darf. Diese Behandlung obliegt der Verwaltung.

Da die Abgrenzung nicht immer ganz einfach ist, ist es möglich, dass nach einer entsprechenden Prüfung dem Einreicher mitgeteilt werden muss, dass eine andere, als die von ihm angesprochene, Stelle zuständig ist.

Generell sind Widersprüche, bloße Meinungsäußerungen, Mitteilungen, Auskunftsersuche sowie Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden keine Petitionen.

Sollte eine Petition nicht an den richtigen Adressaten gerichtet sein, wird diese durch den Stadtrat an die Verwaltung bzw. durch die Verwaltung an den Stadtrat übergeben.

Weitere Informationen finden Sie im Anliegen "Petitionen":

Kontakt

Petitionen richten Sie an:

Landeshauptstadt Dresden
Der Oberbürgermeister
Petition
Postfach 120020
01001 Dresden


E-Mail E-Mail

Petitions-Ausschuss

Der Petitions-Ausschuss ist für die Bürger da.
Der Ausschuss hilft,
wenn der Bürger mit einer Entscheidung nicht zufrieden ist.
Oder etwas vom Stadt-Rat möchte.
Für die Entscheidung muss der Stadt-Rat zuständig sein.
Dazu schreibt ein Bürger oder eine Bürgerin
einen Brief an den Ober-Bürgermeister.
In dem Brief steht die Beschwerde oder der Wunsch.
Den unterschriebenen Brief der Bürger nennen wir Petition.
Die Petition wird dann an den Petitions-Ausschuss geschickt.

Das Recht auf eine Petition steht im Grund-Gesetz.
Das Grund-Gesetz ist das wichtigste Gesetz in Deutschland.
Alle Bürger dürfen eine Petition abgeben.

Es gibt keine Vorschrift,
wie die Petition aussehen muss.
Die Petition muss nur schriftlich sein.
Die Bürger können auch zum Aufschreiben in ein Bürger-Büro gehen.
Wichtig ist aber

  • der Name,
  • die Adresse
  • und die Unterschrift

von dem Bürger, der die Petition abgibt. 

Es gibt einen Unterschied,
wer die Petitionen bearbeiten muss.
Das kann der Stadt-Rat sein
oder die Verwaltung.
Der Petitions-Ausschuss gibt den Brief
an die richtige Stelle weiter.

Nicht jeder Brief ist eine Petition.
Es ist zum Beispiel keine, wenn Bürger:

  • eine Information haben wollen;
  • eine Frage stellen;
  • etwas sagen wollen.