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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/landesblindengeld.php 07.02.2022 15:10:41 Uhr 20.04.2024 03:53:23 Uhr

Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Allgemeine Informationen

Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung sind sie mit einem materiellen Mehraufwand konfrontiert. Zum Ausgleich ist sowohl im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als auch in den jeweiligen Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer die Gewährung einer Blindenhilfe vorgesehen.

Für Sachsen gilt das Gesetz über das Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche. Bei diesem handelt es sich um eine monatlich fortlaufend gewährte, pauschalierte Geldleistung. Nach diesem Gesetz erhalten folgende Gruppen Geldleistungen, unabhängig vom Einkommen und Vermögen:

  • blinde Menschen
  • hochgradig sehschwache Menschen
  • gehörlose Menschen
  • schwerstbehinderte Kinder

Die Leistungen im Einzelnen sind:

  • für volljährige blinde Menschen: 380 Euro
  • für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 263 Euro
  • für hochgradig Sehschwache: 100 Euro
  • für Gehörlose: 150 Euro
  • für schwerstbehinderte Kinder: 120 Euro

Gleichzeitig Blinde und Gehörlose im Sinne dieses Gesetzes erhalten zusätzlich monatlich 320 Euro
Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

Hinweis

Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe im Einzelfall nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs – dabei sind Kürzungen bis zu 70 Prozent zu erwarten.