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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/Anerkennung_freie_Traegerschaft.php 13.05.2022 09:56:11 Uhr 20.04.2024 05:46:39 Uhr

Anerkennung Träger der freien Jugendhilfe

Grundlage des Verfahrens zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind die Grundsätze des Landesjugendamtes für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i. V. m. § 19 LJHG.

Rechtliche Grundlagen

Ergänzend werden für die Landeshauptstadt Dresden folgende Kriterien in das Verfahren zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe einbezogen (gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses Nr. 672 vom 23. Mai 1995):

  • Für eine Anerkennung sind die jugendhilfeplanerischen Zielformulierungen auf den einzelnen Gebieten des SGB VIII für die Landeshauptstadt Dresden und der Vergleich mit der Bedarfsdeckung heranzuziehen.
  • Die Anzahl der qualifizierten Mitarbeiter/-innen und die Art der Qualifikation müssen in einem angemessenen Verhältnis von Art und Umfang der Angebote des freien Trägers stehen.
  • Für eine Anerkennung wird in der Regel eine 1-jährige Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe vorausgesetzt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe stellen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe stellen.

Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Formloser Antrag mit dem vollständigen satzungsmäßigen Namen, der Anschrift, Telefonnummer, (ggf. Fax, E-Mail) und den rechtsverbindlichen Unterschriften des Antragstellers
  2. Hinweis seit wann der Verein in der Jugendhilfe tätig ist
  3. Aktueller Auszug aus dem Vereins- /Handelsregister
  4. Aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes (falls dieser dem Antragsteller noch nicht vorliegt, sollte eine schriftliche Erklärung beigefügt werden)
  5. Name und Anschrift der Vorstandsmitglieder
  6. Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform in Übereinstimmung mit der Vorlage beim Vereins- / Handelsregister (Nachweis i.d.R. durch Satzung, Geschäftsordnung oder Gesellschaftsvertrag etc.) Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss sowohl nach der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag als auch in der praktischen Arbeit als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen.
  7. Ein Sachbericht über die Tätigkeit des Antragstellers auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung.
  8. Angaben zum territorialen Wirkungsbereich
  9. Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern

Kontakt

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Jugendamt


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Telefon 0351-4885676
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