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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/denkmalschutz-steuerliche-abschreibung.php 08.06.2016 08:51:37 Uhr 20.04.2024 05:22:18 Uhr

Denkmalschutz: Steuerliche Bescheinigung

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) räumt Eigentümern von Baudenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ein. Voraussetzung für diese steuerliche Vergünstigung ist ein von der unteren Denkmalschutzbehörde (Amt für Kultur und Denkmalschutz) ausgestellter Grundlagenbescheid über die erforderlichen Aufwendungen zur Weiterleitung an das Finanzamt. Hierbei sind die Aufwendungen nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG sowie nach § 10 g EStG zu unterscheiden.

  • Nach §§ 7 i, 10 f und 11 des EStG können erhöhte Abschreibungen für Aufwendungen geltend gemacht werden, die für den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmales nötig sind oder um das äußere Erscheinungsbild eines Denkmalschutzgebietes zu erhalten.
  • Die Bescheinigung gemäß § 10 g EStG gilt für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern, wenn diese weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (z. B. Parkanlagen, Springbrunnen).