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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/betreuung-nach-betreuungsrecht.php 15.03.2024 10:09:11 Uhr 25.04.2024 08:55:27 Uhr

Betreuung nach Betreuungsrecht

Nächste Informationsabende

Thema: Was regeln Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung?

Datum: 9. April 2024 und 14. Mai 2024

Zeit: 18.30 Uhr 
Ort: Glashütter Straße 51, 01309 Dresden
Anmeldung erbeten: telefonisch unter 0351-4889471 oder 
per E-Mail an betreuungsbehoerde@dresden.de

 

Wenn eine Person in Ihrem Umfeld in Not geraten ist und ihr keine ausreichende Hilfe zur Verfügung steht, kann jede Bürgerin und jeder Bürger sich persönlich, telefonisch oder per E-Mail an die Betreuungsbehörde wenden und darüber informieren.
Es wird geprüft welche Möglichkeiten der Unterstützung und Hilfe infrage kommen.

 

Was bedeutet, die Betreuungsbedürftigkeit prüfen?

Die Betreuungsbehörde wird mit dem Einverständnis der oder des Betroffenen prüfen, inwiefern Hilfen zur Abwendung der konkreten Notlage zur Verfügung stehen. Die Aufnahme des Kontakts erfolgt entweder durch einen Hausbesuch oder eine Einladung in die Behörde. Es wird versucht, der betroffenen Person einen Zugang zum Beratungs- und Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems zu verschaffen, ggf. durch die Begleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Betreuungsbehörde.

 

Wann kommt es zum Betreuungsverfahren?

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Die betroffene Person kann dies selbst beantragen oder es wird von Dritten (etwa Familienangehörige, Ärzte, Soziale Dienste, Nachbarinnen und Nachbarn oder auch Behörden) beim Betreuungsgericht angeregt.

Ein Betreuungsverfahren beginnt, wenn

  • andere Hilfen nicht ausreichend sind und die Notlage nicht abgewendet werden kann
  • oder die betroffene Person krankheitsbedingt jegliche Unterstützung ablehnt und es somit zu einer Selbstgefährdung kommt

 

Was ist ein Betreuungsverfahren?

Nach Eröffnung des Betreuungsverfahrens beginnt das Gericht zu prüfen, ob eine Betreuung wirklich von Nöten ist. Um sich ein klares Bild über den Zustand und das Umfeld des Betroffenen machen zu können, holt es ein Sachverständigengutachten ein, hört die Betreuungsbehörde und vor allem den Betroffenen persönlich an.