Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/umwelt/luft/genehmigungen-und-beschwerden/anzeigen.php 25.03.2024 15:43:38 Uhr 15.10.2024 08:49:18 Uhr |
Anzeigen nach BImSchV
Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV)
Für genehmigungsbedürftige und zahlreiche nicht genehmigungsbedürftige Anlagen wurden zusätzliche immissionsschutzrechtliche Verordnungen erlassen.
Hierzu bestehen entsprechende Anzeigepflichten bei der Unteren Immissionsschutzbehörde:
2. BImSchV: leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen
Anlagen, in denen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als Lösemittel eingesetzt werden, sind nach § 12 der 2. BImSchV der Unteren Immissionsschutzbehörde anzuzeigen – soweit die Anlagen keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen.
Solche Lösemittel sind insbesondere:
- Tetrachlorethen,
- Trichlorethen und
- Dichlormethan.
Anlagen mit Verwendung halogenierter Lösemittel werden unterschieden in:
- Oberflächenbehandlungsanlagen,
- Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie
- Extraktionsanlagen.
Die Anzeigepflicht besteht:
- vor Inbetriebnahme am Aufstellungsort,
- bei Wechseln der Betreiber sowie
- wesentlichen Änderungen.
Die Anzeige erfolgt maschinenbezogen. Bei Betrieb mehrerer Maschinen ist Seite 3 des Anzeigeformulars für jede Maschine separat auszufüllen.
31. BImSchV: Lösemittelverordnung
Bei zahlreichen technischen Verfahren und Tätigkeiten werden flüchtige organische Verbindungen (VOC = Volatile Organic Compounds) als Lösemittel eingesetzt. Die 31. BImSchV wendet sich an die Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung von VOC bestimmte Tätigkeiten ausführen. Eine Anlage fällt unter die 31. BImSchV, wenn sie bei einer Tätigkeit nach Anhang II der Verordnung die in Anhang I genannte Mengenschwelle des jährlichen Lösemittelverbrauchs überschreitet.
Der zuständigen Immissionsschutzbehörde sind anzuzeigen:
- der beabsichtigte Betrieb einer solchen Anlage vor der Inbetriebnahme,
- der Anlagenbetrieb bei erstmaliger Überschreitung der in Anhang I genannten Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten und
- geplante wesentliche Änderungen vor deren Durchführung.
Für die Anzeige im Stadtgebiet Dresden ist folgendes Formular zu verwenden:
42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, in welchen Kühlwasserkontakt zur Umgebungsluft genutzt wird, können unter bestimmten Betriebsbedingungen zur Freisetzung von Legionellen beitragen. Zum Schutz der Allgemeinheit wurde daher die 42. BImSchV erlassen, welche umfangreiche Pflichten der Anlagenbetreiber regelt.
Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19. Juli 2018 in Kraft. Die Verordnung enthält weitere Vorgaben für die Anzeige von Neuanlagen, Änderungen von Anlagen, Betreiberwechseln oder einer Stilllegung sowie Messvorgaben und Meldepflichten bei der Überschreitung von Maßnahmewerten.
Die Anzeigen nach der 42. BImSchV erfolgen ausschließlich elektronisch über das bundesweite Anlagenregister KaVKA.
Umfangreiche Erläuterungen sowie der zentrale Zugang zum Anlagenregister KaVKA sind auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft für die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen verfügbar:
44. BImSchV: Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV) ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung gilt sowohl für Anlagen, welche nach BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind (unabhängig von der Feuerungswärmeleistung) als auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (ab 1 MW Feuerungswärmeleistung).
Es werden unter anderem zu folgenden Aspekten Anforderungen an Feuerungsanlagen gestellt:
- Anzeigepflichten* (vor der Inbetriebnahme, bei emissionsrelevanten Änderungen, Betreiberwechsel, Stilllegung),
- Grenzwerte,
- Abgasreinigung,
- Messpflichten,
- Messstellenherstellung und Messstellenöffnung samt Einlauf- und Auslaufstrecke,
- umfangreiche Dokumentationspflichten
- Schornsteinhöhenvorgaben (häufig nach TA Luft) und
- Veröffentlichungspflichten durch die Behörde im Internet (z. B. die Standorte der Anlagen).
* Davon unberührt bleiben Änderungsanzeigen und Genehmigungsanträge nach §§ 15 und 16 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen bzw. Anlagenteile genehmigungsbedürftiger Anlagen. Diese müssen separat erfolgen.
In § 39 der 44. BlmSchV sind unter anderem als Übergangsregeln festgelegt:
"(1) Für bestehende Anlagen gelten
1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019;
2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 (Erläuterung: betreffen insbesondere die Einhaltung neuer Emissionsgrenzwerte) ab dem 1. Januar 2025.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI 5. 511) fort.
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden Fassung.
[ ... weitere Sonderfallregelungen]"
Auf Grundlage der 44. BImSchV sind der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen:
- der beabsichtigte Betrieb einer solchen Feuerungsanlage vor der Inbetriebnahme,
- geplante Änderungen von Anlagen vor deren Durchführung,
- Wechsel des Betreibers oder eine endgültige Stilllegung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats.
Es gibt diverse Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung (siehe § 1 Absatz 2 der 44. BlmSchV, z. B. Abfallverbrennungsanlagen).
Die 44. BImSchV legt Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (z. B. Verbrennungsmotoren, Heizkessel, Gasturbinenanlagen) fest. Dies gilt auch für sogenannte Spitzenlast- oder Notbetriebsanlagen (häufig als Notstromaggregate, Netzersatzanlagen usw. bezeichnet).
Betreiber von Anlagen, die nach § 2 Absatz 4 der 44. BImSchV als "bestehende Anlage" einzustufen sind (Inbetriebnahme vor/am 20. Dezember 2018), müssen ihrer Anzeigepflicht bei Weiterbetrieb bis spätestens 1. Dezember 2023 nachkommen.
Anlagen, welche nach dem 20. Dezember 2018 bis dato in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert wurden (z. B. Ersatz des Moduls durch ein neues Modell anderen Typs) oder für die eine Inbetriebnahme oder emissionsrelevante Änderung ansteht, sind demnach bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde umgehend anzuzeigen.
Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 7. Februar 2020 werden Anzeigen seit dem 21. Februar 2020 nur noch elektronisch entgegengenommen.
Das Formular für die Anzeige einer Feuerungsanlage nach der 44. BImSchV ist für Sachsen beim Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) abrufbar:
Für die Anzeige von Anlagen im Stadtgebiet Dresden ist dasselbe Formular des Freistaates Sachsen zu speichern, elektronisch auszufüllen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu übermitteln. Wenn die Stadt Dresden zuständige Behörde ist, dann ist das Formular ausschließlich per E-Mail an umwelt.recht2@dresden.de zu übermitteln.
Ausfüllhinweise
1. Beim Formularfeld "Anteil der verwendeten Brennstoffe" erfolgt die Angabe des Anteils am gesamten Energieeinsatz bezogen auf die sechs Brennstofftypen nach § 2 Absatz 9 der 44. BImSchV.
Beispiel: Heizkessel, der mit Heizöl EL betrieben wird, ist im Formular entsprechend mit Gasöl (100 %) einzutragen (Definition von Gasöl: siehe § 2 Absatz 18 der 44. BImSchV).
Zusätzlich ist im letzten Feld "Bemerkungen" der eingesetzte Brennstoff konkret anzugeben (hier: Heizöl EL).
2. Zur Ermittlung der Koordinaten des mit der Feuerungsanlage verbundenen Schornsteins kann im Themenstadtplan der Stadt Dresden links unter dem Menüpunkt "mehr…" die Funktion "Koordinate suchen oder ermitteln" verwendet werden. Wählen Sie das Bezugssystem ETRS89_UTM33 aus und klicken Sie "aus Karte ermitteln". Dann wählen Sie in der Karte den Standort aus. Der im Formular einzutragende Ostwert wird als Rechtswert und der Nordwert als Hochwert angezeigt.
3. Im Formularabschnitt "Emissionsrelevante Änderung der Anlage" werden nur die Umstellung eines Brennstoffs und der Kesseltausch explizit abgefragt. Es existieren aber noch weitere Sachverhalte, die eine emissionsrelevante Änderung darstellen und im Feld "Bemerkungen" eingetragen werden müssen, wie etwa
- der Ersatz eines Verbrennungsmotors durch ein neues Modell anderen Typs oder
- jede Änderung an einer Feuerungsanlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirkt
(§ 2 Absatz 13 und 14 der 44. BImSchV).
4. Bei Änderungen an der Anlage wird empfohlen, die Anzeigepflicht nach der 44. BImSchV mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen, sofern diesbezüglich die Sachlage nicht eindeutig ist.
5. Im Formularfeld „Bemerkungen“ ist zusätzlich einzutragen:
- ob an der Feuerungsanlage eine selektive katalytische oder nichtkatalytische Reduktion (häufig SCR bzw. SNCR genannt) betrieben wird und
- ob und wenn ja, welche Abgasreinigung bei der Feuerungsanlage zum Einsatz kommt (z. B. Oxidationskatalysator, Dreiwegekatalysator, Rußfilter).
6. Der Anzeige per E-Mail ist bitte das technische Datenblatt der Feuerungsanlage beizufügen.
Weitere Ausfüllhinweise erscheinen beim Bewegen des Mouse-Zeigers über die jeweiligen Formularfelder.
Nachfolgend stehen die Hinweise zum Datenschutz bereit:
Hinweise zum Datenschutz
Hinweis:
Wenn nach der Errichtung/Inbetriebnahme die Anforderungen der 44. BlmSchV nicht erfüllt sind, kann eine kostenpflichtige immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Umsetzung der 44. BlmSchV ergehen. Zu deren Umsetzung kann wiederum z. B. eine erneute Änderungsbaugenehmigung erforderlich sein (etwa bei erheblicher Schornsteinerhöhung).
Es wird daher allen Anlagenbetreibern dringend empfohlen zu überprüfen, ob bei Ihnen Anlagen nach 44. BlmSchV vorliegen, da dann die entsprechenden Stellen der 44. BlmSchV umgesetzt werden müssen.
Anzeigen nach BImSchG
Für Anzeigen zu genehmigten Anlagen nach § 5 Absatz 3 BImSchG (Stilllegungsanzeige) oder nach § 15 Absatz 1 BImSchG (Änderungsanzeige) sind die Formulare des Genehmigungsverfahrens zu nutzen:
Kontakt zum Umweltamt
Umweltamt
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Umwelt und Kommunalwirtschaft
Umweltamt
Abteilung Immissionsschutz- und Abfallbehörde
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E-Mail
umwelt.recht2@dresden.de
Postanschrift
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Öffnungszeiten
Um vorherige telefonische Anmeldung wird gebeten.
Montag:9 bis 12 Uhr
Dienstag: 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12, 13 bis 17 Uhr