Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/politik/wahlen/kommunalwahl/03_rechtliches.php 15.05.2019 11:58:27 Uhr 26.04.2024 01:34:55 Uhr

Wahlrecht und Rechtsgrundlagen

Aktives Wahlrecht

Für die Kommunalwahlen in der Landeshauptstadt Dresden sind nur die Bürger der Stadt und der Ortschaften und die ausländischen Unionsbürger, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Dresden bzw. der Ortschaft mit Hauptwohnsitz wohnen, wahlberechtigt. Sie müssen zudem am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. 

Passives Wahlrecht

In den Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden sind die Bürger der Gemeinde und die ihnen gleichgestellten ausländischen EU-Bürger wählbar, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Dresden ihren Hauptwohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind ferner nicht wählbar, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.

Wählbar in den Ortschaftsrat sind zudem alle Bürger der Gemeinde und die ihnen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO gleichgestellten ausländischen Unionsbürger, die am Tag der Wahl seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnen.

Rechtsgrundlagen

Für die Wahl zum Stadtrat sind die Gemeindeordnung (SächsGemO), das Kommunalwahlgesetz (KomWG) und die Kommunalwahlordnung (KomWO) des Freistaates Sachsen in der jeweils aktuellen Fassung maßgebend.

 

Informationen

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