Prozess

Prozessname

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

ID

59f8eb65-2320-4624-b7ba-091d7cfd7cbc

Prozessbeschreibung

Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber
Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung. Kommt ein Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann er seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld belangt werden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorganges mit dem Einzugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
 

Anmerkungen

Ergebnis

Benötigte Dokumente

keine Angaben
 

Optionale Dokumente

keine Angaben

Benötigte Formulare

Beschreibung Wohnungsgeberbestätigung
Kontext
URL https://www.dresden.de/media/pdf/einwohner/WGBest__Formular.pdf
Verlinkung
 

Hilfreiche Infoblätter

keine Angaben

Wichtige Links

keine Angaben

Kosten/Gebühren:

Zahlung online abwickelbar nein
Zahlungsarten
 

Frist für Kunden

keine Angaben

Onlineabwicklung durchgängig möglich

Keine Angabe

Bei Onlinebeantragung ist Onlinezahlung notwendig

Keine Angabe

Bei Onlinebeantragung ist elektronische Signatur notwendig

Keine Angabe

Zuständige Organisationseinheit

Abt. Bürgerservice

Weitere Organisationseinheiten

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Rechtliche Grundlagen

URL https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html
Linktext Bundesmeldegesetz (BMG)
Kontext
 

Zuständigkeit

keine Angaben

Kostenerhebung

keine Angaben