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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/asbest.php 29.08.2022 14:06:30 Uhr 25.04.2024 19:58:44 Uhr

Asbest

graues Welldach und Regenrinne auf einem Anbau
Asbestzementplatten auf einem Nebengebäude
graue Welldachstücke liegen auf einem Rasen
Ausgebaute Asbestzementplatten, die unverzüglich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müssen.

Aufgrund der guten technischen Eigenschaften bzgl. Feuerfestigkeit, Verarbeitbarkeit, Säuren- und Laugenresistenz wurde Asbest ab den 1950er Jahren zu einem universell eingesetzten Material.

Asbest begegnet uns im Alltag bis heute in vielfältiger Gestalt, so z.B. in Nachtspeicheröfen, Estrichen und Klebern an Teppichböden, Fußbodenflexplatten, Dach- und Fassadenplatten, Lüftungsschachtverkleidung, Dämmmatten hinter Heizkörpern und Herden, Dichtung von Fensterbänken, Flansch-/Schnurdichtungen, Dämmung von Rohrleitungen, Fassadenputzen und auch in Bauelementen, wie etwa Blumenkästen.

Unterschieden werden Asbestprodukte nach ihren Farben, wie Weißasbest (Chrysotil), blauer Asbest (Krokydolith) und brauner Asbest (Grunerit), oder nach der Gebundenheit, als schwach gebundener (z. B. Spritzasbest) oder fest gebundener Asbest (z. B. Asbestzementplatten).

Die Gefahren des Asbestes liegen bei den unsichtbaren und sehr kurzen Fasern, die in die Luft freigesetzt werden. Diese werden vom Menschen eingeatmet und lagern sich in der Lunge ein. Aufgrund der hohen Biobeständigkeit werden die Fasern nicht abgebaut und üben durch ihre Faserstruktur einen ständigen Reiz auf das menschliche Gewebe aus. Das kann zu schweren Erkrankungen führen.


Daher sind Herstellung und Verwendung von Asbest seit 1993 vollständig verboten.


Unter Verwendung fällt hier einerseits die Bearbeitung von Asbestprodukten, wie Schleifen, Bohren, Brechen, Sägen, Flexen, Streichen und Reinigen mittels Hochdruck-strahlen, und andererseits auch die Wiederverwendung von ausgebauten Asbestmaterialien. Verstöße gegen diese Verbote können einen Straftatbestand nach § 325 Strafgesetzbuch darstellen.

Rückbauarbeiten sind vom Verwendungsverbot ausgenommen. Für ausführende Firmen gelten strenge sicherheitstechnische Schutzmaßnahmen, die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 erfasst sind. Für den Vollzug dieser Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Landesdirektion Dresden, Abteilung Arbeitsschutz, die zuständige Behörde. Dort sind Arbeiten an asbesthaltigen Produkten von der ausführenden Firma vorab anzuzeigen (Ansprechpartner s. u.).

Demontierte Asbestzementplatten und die Befestigungsmittel sowie die Schutzkleidung und Atemfilter sind in gekennzeichneten Containern oder Folientaschen (Big Bags) luftdicht zu verpacken und direkt einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Abfallschlüssel 170605* = gefährlicher Abfall mit Nachweispflicht). Die Belege über die Entsorgung sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Unteren Abfallbehörde zur Prüfung vorzulegen.

Rückbauarbeiten im eigenen Haushalt sind in Eigenregie unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen zulässig. Um eine Gefahr für sich selbst und für Dritte auszuschließen, sollten Arbeiten an Asbeststoffen jedoch nur durch zertifizierte Fachfirmen erfolgen. Die Entsorgung von selbst ausgebauten Asbeststoffen erfolgt über die im Raum Dresden ansässigen privaten Entsorgungsfachbetriebe. Deren Annahmebedingungen, wie etwa die Art der Anlieferung, die Notwendigkeit einer Verpackung und die Kosten, sind vor der Entsorgung direkt zu erfragen. Bitte erkundigen Sie sich beim Abfall-Info-Telefon (0351-488 9633) nach Annahmestellen in Ihrer Nähe.

Ansprechpartner

Anzeige von Arbeiten mit Asbest 

Landesdirektion Dresden
Abteilung 5 Arbeitsschutz
Referat 52 und Referat 55
Herr Händler: 0351-8255214, Bill.Haendler@lds.sachsen.de 
Frau Laske: 0351-8255217, Anja.Laske@lds.sachsen.de 


Vorlage von Entsorgungsnachweisen

Umweltamt       
Untere Abfallbehörde
Telefon: 0351-4886181
E-Mail: umwelt.recht2@dresden.de