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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/abh/c_Freizuegigkeit_fuer_Unionsbuerger_und_Schweizer.php 29.04.2026 14:11:33 Uhr 20.05.2026 12:41:15 Uhr

Freizügigkeit für Staatsangehörige der EU, EWR und der Schweiz

EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörige (auch Familienangehörige, die nicht EU-Staatsangehörige sind) fallen grundsätzlich nicht unter das Aufenthaltsgesetz, sondern unter das Freizügigkeitsgesetz-EU.

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz). Eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht wird nicht ausgestellt.

Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten.

EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,  Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

EWR-Staaten: Norwegen, Island, Liechtenstein

EU- und EWR-Staatsangehörige brauchen daher für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keine Aufenthaltserlaubnis. Eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht im Rahmen der Freizügigkeit wird nicht ausgestellt.

Familienangehörige, die nicht EU-Staatsangehörige sind, brauchen für die Einreise ein Visum nach den Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige, für die das Aufenthaltsgesetz und die Aufenthaltsverordnung gelten. Nach der Einreise und Meldung bei der Ausländerbehörde wird Ihnen daher eine Aufenthaltskarte ausgestellt, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind.

Die Ausstellung der Aufenthaltskarte und des Visums sind gebührenfrei.
Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit sind freizügigkeitsberechtigt, wenn

  • eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem EU-Staatsangehörigen besteht und
  • die Ehepartnerin oder der Ehepartner beziehungsweise die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ebenfalls den Wohnsitz nach Deutschland verlegt.

In Ausnahmefällen können bestimmte Personen visumfrei einreisen. Beachten Sie dabei, dass Familienangehörige ohne Visum erst eine Arbeit aufnehmen dürfen, wenn Sie eine Aufenthaltskarte bekommen haben.

Für Staatsangehörige der Schweiz gelten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft besondere Regelungen. Sie benötigen für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keine Aufenthaltserlaubnis. Bei einem längerfristigen Aufenthalt kann es manchmal hilfreich sein, ein Aufenthaltsdokument zu haben. Daher können Staatsangehörige der Schweiz bei Bedarf eine Aufenthaltskarte bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort beantragen.