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Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/abh/ba/weitere-ae-beschaeftigung.php 09.09.2026 15:02:12 Uhr 10.09.2026 05:26:18 Uhr |
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Aufenthalt für sonstige Beschäftigungszwecke
Aufenthalte für diese Ausnahmen werden durch § 19c Aufenthaltsgesetz geregelt - oft in Verbindung mit einem Paragrafen der Beschäftigungsverordnung.
Die Anzahl der Möglichkeiten ist dabei begrenzt. Das bedeutet, nicht alle Beschäftigungssituationen können hierdurch verwirklicht werden.
Die häufigsten Möglichkeiten für solche Ausnahmen sind:
- Beamtinnen und Beamte
- Berufspraktische Erfahrung
- Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
- Berufssportlerinnen, Berufssportler, Trainerinnen und Trainer
- Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
- Kultur und Unterhaltung
- Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
- Öffentliches Interesse - regional, wirtschaftlich oder arbeitsmarktpolitisch
- Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
- Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer
Beratung
Ihr Einzelfall ist nicht mit dabei?
Hier ist eine individuelle Beratung wichtig. Wenden Sie sich dafür per E-Mail an die Ausländerbehörde oder an das Dresden Welcome Center.
Gesetzliche Voraussetzungen
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die sonstigen Beschäftigungszweck variieren teilweise stark.
Sie finden die gesetzlichen Voraussetzungen daher im Ausklappmenü der jeweiligen Option:
Beamtinnen und Beamte
§ 19c Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
Um einen Aufenthaltstitel für Beamtinnen und Beamte zu beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland
- Sie wurden in das Beamtenverhältnis bei einem deutschen Dienstherren berufen. Zum Beispiel: Hochschulprofessorin oder Hochschulprofessor mit Beamtenstatus oder verbeamtete Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesagentur für Arbeit prüft das ortsübliche Gehalt und die arbeitsrechtlichen Bedingungen.
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
Berufspraktische Erfahrung
§ 19c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 6 Beschäftigungsverordnung
Um einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung zu beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Berufserfahrung: Sie haben mindestens zwei Jahre qualifizierte Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Berufserfahrung befähigt Sie zur Ausübung der in Deutschland geplanten Tätigkeit.
Als Nachweis dienen zum Beispiel ein Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse und Sozialversicherungsnachweise früherer Arbeitsverhältnisse. Zusätzlich können Sie Zertifikate und Prüfungsbescheinigungen einreichen. - Arbeitsvertrag: Sie haben ein konkretes Arbeitsangebot in einem nicht-reglementierten Beruf.
- Mindestgehalt oder Tarifbeschäftigung: Sie bekommen ein Bruttogehalt von mindestens 45 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung. Das sind im Jahr 2026 45.630 Euro brutto Jahresgehalt oder 3.802,50 Euro brutto pro Monat.
Ausnahme: Das arbeitgebende Unternehmen ist tarifgebunden und Sie werden nach Tarifvertrag bezahlt. - Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesagentur für Arbeit prüft das ortsübliche Gehalt und die arbeitsrechtlichen Bedingungen. Die zuständige Behörde holt die Zustimmung im Antragsverfahren ein.
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
- Qualifikation: Sie haben einen Berufsabschluss oder Hochschulabschluss und die Dauer der Ausbildung war mindestens zwei Jahre in Vollzeit.
Der Abschluss ist im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt. Der Nachweis dieser Anerkennung erfolgt über eine Digitale Bestätigung (DAB). Die DAB kann gebührenpflichtig bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAV) eingeholt werden.
Ausnahme IT-Kräfte
Berufserfahrene im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie brauchen keinen formalen Abschluss wie Berufsabschluss oder Hochschulabschluss.
Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer
§ 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 24a Beschäftigungsverordnung
Um einen Aufenthaltstitel für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer zu beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
mit vorhandener Qualifikation:
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
- Sie haben eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, und
- Sie besitzen die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach Richtlinie (EU) 2022/2561
Hinweis: Meistens hat die Person die (beschleunigte) Grundqualifikation nur dann, wenn er oder Sie schon früher in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz gearbeitet hat. - Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Diese prüft das ortsübliche Gehalt und die arbeitsrechtlichen Bedingungen. Die zuständige Behörde holt die Zustimmung im Antragsverfahren ein.
ohne vorhandene Qualifikation:
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt (Güterverkehr) oder mindestens 21 Jahre alt (Personenverkehr)
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
- Sie haben einen Führerschein aus einem Drittstaat für die passende Fahrzeugklasse.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Diese prüft das ortsübliche Gehalt und die arbeitsrechtlichen Bedingungen. Die zuständige Behörde holt die Zustimmung im Antragsverfahren ein.
- Sie haben ein konkretes Arbeitsangebot als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer für die Zeit nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation.
- Sie haben ein Arbeitsvertrag als Hilfskraft, zum Beispiel im Lager oder der Werkstatt beziehungsweise als Beifahrerin oder Beifahrer.
Hinweis: Für die Dauer der Qualifikation sind nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zulässig, für die noch keine entsprechende Fahrerlaubnis und Grundqualifikation erforderlich sind. Eine Einstellung als Fachkraft ist nicht möglich.
Der Arbeitsvertrag verpflichtet Sie innerhalb von 15 Monaten:
- an der Qualifizierungsmaßnahme für die Grundqualifikation teilzunehmen und diese abzuschließen,
- die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (Klasse C-DE) zu erwerben, und
- wenn notwendig, erforderliche Deutschkenntnisse zu erwerben.
Für die Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen werden Sie von der Arbeit freigestellt.
Diese und weitere Informationen können Sie unter Make it in Germany nachlesen: Berufskraftfahrer aus Drittstaaten
Deutschkenntnisse
Für den Aufenthaltstitel müssen Sie keine Deutschkenntnisse nachweisen. Aber die Prüfungen für die Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation sind auf Deutsch. Diese erfordern Deutschkenntnisse auf B2-Niveau des GER. Quelle: Dekra Akademie - Beschleunigte Grundqualifikation zum Lkw-Fahrer IHK (m/w/d)
Berufssportlerinnen und Berufssportler, Trainerinnen und Trainer
§ 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 22 Beschäftigungsverordnung
Um einen Aufenthaltstitel für Berufssportlerinnen, Berufssportler, Trainerinnen und Trainer zu beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind 16 Jahre oder älter.
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
- Konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
- Der Sportverein oder die vergleichbaren sportlichen Einrichtung nimmt am Wettkampfsport teil.Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland
-
- Der Verein oder die Einrichtung zahlt ein Bruttogehalt von mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Diese prüft das ortsübliche Gehalt und die arbeitsrechtlichen Bedingungen. Die zuständige Behörde holt die Zustimmung im Antragsverfahren ein.
- Der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund hat:
- die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder
- die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt.
Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
§ 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 26 Abs.1 Beschäftigungsverordnung
Staatsangehörige von
Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien, Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika
haben die Möglichkeit, ohne Visum nach Deutschland einzureisen:
- Ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung ist für diese Personen auch möglich, wenn keine Qualifikations- und Anerkennungsnachweise vorliegen.
- Der Aufenthaltstitel muss innerhalb von 90 Tagen nach Einreise bei der Ausländerbehörde am Wohnsitz beantragt werden.
- Voraussetzungen dafür sind:
- Es gibt ein verbindliches Arbeitsplatzangebot.
- Der Lebensunterhalt ist gesichert.
- Die Meldebescheinigung liegt vor.
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
- Zustimmung der Bundesagetur für Arbeit: Diese führt eine sogenannte "Vorrangprüfung" durch. Dabei wird geprüft, ob eine passende Bewerberin oder ein passender Bewerber im Inland für die ausgeschriebene Stelle bevorrechtigt ist. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde oder Visastelle eingeholt.
Hinweis
Bei der Beantragung des Aufenthaltstitels im Inland kann es zu einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit kommen. Während dieser darf noch nicht gearbeitet werden.
Wenn die Arbeit direkt nach der Einreise beginnen soll, ist daher vor der Einreise die Beantragung eines Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung empfehlenswert.
Westbalkanregelung
§ 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien haben die Möglichkeit, unabhängig von ihrer Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Deutschland zu beantragen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
- Der Lebensunterhalt ist gesichert.
- Bei Ersterteilung nach dem 45. Lebensjahr muss ein Nachweis über angemessene Altersvorsorge vorliegen.
- Es gibt ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
- Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor. Die Arbeitsagentur prüft die arbeitsrechtlichen Bedingungen der Beschäftigung:
Der Arbeitgeber beantragt die Zustimmung direkt bei der Bundesagentur für Arbeit. Mit Vorliegen der Zustimmung beantragt die Arbeitskraft im Ausland dann einen Termin bei der Botschaft in der Nähe ihres Wohnsitzes.
Die Westbalkanregelung beinhaltet ab 01.06.2024 ein Kontingent von maximal 50.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr.
Kultur und Unterhaltung
§ 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 25 Beschäftigungsverordnung
Um einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Kultur und Unterhaltung zu beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie üben eine künstlerische, artistische oder eine damit unmittelbar verbundene Hilfstätigkeit aus oder werden im Rahmen eines Gastspiels oder einer ausländischen Produktion beschäftigt.
- Die Tätigkeit wird im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt.
- Es liegt ein konkretes Beschäftigungs- oder Engagementangebot vor.
- Sofern für die Tätigkeit erforderlich, weisen Sie die erforderliche fachliche Befähigung nach.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen der Vorrangprüfung festgestellt, dass keine geeigneten bevorrechtigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Beschäftigung zur Verfügung stehen.
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
§ 19c Abs. 3 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 3 Beschäftigungsverordnung
Um einen Aufenthaltstitel für leitende Angestellte und Führungskräfte zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es gibt ein konkretes Arbeitsplatzangebot über eine Tätigkeit, zu der die vorhandene Qualifikation befähigt und die Beschäftigung wird zu einem ortsüblichen Gehalt bezahlt
- Die Zustimmung der Arbeitsagentur liegt vor. Die Zustimmung wird in der Regel im laufenden Verfahren von der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung eingeholt. Sie kann aber auch vorab vom Arbeitgebenden selbst beantragt werden.
- Es werden die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz erfüllt, siehe Kriterien im Infokasten.
Wichtige Kriterien für die Einstufung von leitenden Angestellten und Führungskräften sind:
- Berechtigung zu selbständigen Personalentscheidungen oder
- Generalvollmacht oder Prokura (Nachweis insbesondere durch Eintragung der Prokura ins Handelsregister oder Vorlage der Generalvollmacht)
- im Wesentlichen weisungsfreie Wahrnehmung von Aufgaben, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens bedeutsam sind.
Um einen Aufenthaltstitel für Spezialisten zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es gibt ein konkretes Arbeitsplatzangebot für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis. Eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung ist nicht möglich. Die Beschäftigung wird zu einem ortsüblichen Gehalt bezahlt und die vorhandene Qualifikation befähigt zur geplanten Tätigkeit.
- Die Zustimmung der Arbeitsagentur liegt vor. Die Zustimmung wird in der Regel im laufenden Verfahren von der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung eingeholt. Sie kann aber auch vorab vom Arbeitgebenden selbst beantragt werden.
- Qualifikation: Unternehmensspezialisten müssen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf ihrem Fachgebiet verfügen, die für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. Diese ergeben sich aus dem beruflichen Werdegang und der Berufserfahrung der Person und müssen durch entsprechende Nachweise belegt werden.
- Das Unternehmen kann plausibel begründen, was die Person zum Spezialisten für das Unternehmen macht.
Öffentliches Interesse
§ 19c Abs. 3 Aufenthaltsgesetz
Um einen Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung im öffentlichen Interesse zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
- Es handelt sich um eine begründeten Einzelfall - in der Regel bezogen auf die ausländische Person.
- An der Beschäftigung muss ein öffentliches Interesse bestehen. Dieses muss über das Interesse des arbeitgebenden Unternehmens an der Beschäftigung hinausgehen und einen Mehrwert für die Region oder Bevölkerung haben. Zum Beispiel aufgrund von speziellen Sprachkenntnissen des zukünftigen Mitarbeitenden oder bei zu wenigen Bewerberinnen und Bewerben auf eine ausgeschriebene Stelle.
Im ersten Schritt legt das arbeitgebende Unternehmen das Vorliegen des öffentlichen Interesses dar. Die Behörden nehmen dann dazu Stellung. Das öffentliche Interesse muss in 3 Teilbereichen begründet werden:
- Ein regionales Interesse ist gegeben, wenn eine ganze Region von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers profitiert. Die zuständige Ausländerbehörde muss diesen Punkt begründen.
- Ein wirtschaftliches Interesse liegt vor, wenn nicht nur ein Betrieb durch die Beschäftigung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen kann, sondern wenn ein größerer Teil der Wirtschaft von der Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmenden profitiert. Dies kann beispielsweise bei Spezialisten oder der Besetzung von Schlüsselpositionen der Fall sein. Auch diesen Punkt muss die zuständige Ausländerbehörde prüfen. Sie kann hierzu auch die Einschätzung der Kammern oder Berufsverbände heranziehen.
- Ein arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt nicht allein durch einen Mangel an Facharbeiterinnen und Facharbeitern vor. Arbeitsmarktpolitisch sind aber auch die politischen Entscheidungen (Anwerbestopp bei nichtqualifizierten Beschäftigungen, Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung, Erfordernisse des Wirtschaftsstandorts, Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG, § 18 Abs. 1 AufenthG) mit einzubeziehen.
Die Arbeitsplätze sind zuerst mit bevorrechtigten Arbeitnehmenden (Deutsche, EU-Staatsangehörige) zu besetzen. Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch eine Ausbildungsverantwortung, zum Beispiel durch Lehrstellen oder betriebliche Fortbildung.
Die Bundesagentur für Arbeit beurteilt das arbeitsmarktpolitische Interesse im Zustimmungsverfahren: Die Bundesagentur für Arbeit prüft, die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen und ob bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Dabei prüft sie auch, ob weniger qualifizierte Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer des Unternehmens innerbetrieblich weitergebildet werden können. Oder ob andere, externe Bewerberinnen und Bewerber mit finanzieller Hilfe der Arbeitsagentur eingearbeitet werden können.
Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
§ 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung
Um einen Aufenthaltstitel als Spezialitätenköchin oder Spezialitätenkoch zu beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben die Staatsangehörigkeit des Landes, nach dessen Küche das Restaurant ausgerichtet ist. Das Speiseangebot des Restaurants, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, muss mindestens zu 90 % aus landestypischen Spezialitäten bestehen.
- Es liegt eine abgeschlossene Kochausbildung vor. Die Ausbildungsdauer war mindestens zwei Jahre. Eine Anerkennung des Abschlusses ist nicht notwendig.
- Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in qualifizierten Betrieben.
Ausnahme: Nachweis über eine 6- jährige fachliche Qualifikation in qualifizierten Betrieben, wenn im Herkunftsland keine Ausbildung an einer Berufsfachschule möglich ist. - Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland
- Die Zustimmung der Arbeitsagentur liegt vor. Die Arbeitsagentur führt eine sogenannte „Vorrangprüfung“ durch. Dabei wird geschaut, ob es eine passende Bewerberin oder Bewerber im Inland gibt. Darunter fallen auch Alleinköche, die bisher nicht landestypisch gekocht haben. Zudem werden die arbeitsrechtlichen Bedingungen geprüft.
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
Wichtige Hinweise:
Der Aufenthaltstitel für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche wird erstmalig für 1 Jahr erteilt und kann dann für weitere 3 Jahre verlängert werden. Also für maximal 4 Jahre. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.
Das Visum muss bei der zuständigen deutschen Botschaft beantragt werden, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren ist nicht möglich.
Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer
§ 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung
Um einen Aufenthaltstitel als Sprachlehrerin oder Sprachlehrer zu beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Konkretes Arbeitsplatzangebot als Sprachlehrerin oder Sprachlehrer für muttersprachlichen Unterricht in Deutschland.
- Der Lebensunterhalt ist gesichert.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Zahlung eines ortsüblichen Gehalts und die arbeitsrechtlichen Bedingungen.
- Gültiger Pass, geklärte Identität und es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
Wichtige Hinweise:
Der Aufenthaltstitel für Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer wird für maximal 5 Jahre erteilt. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Erst nach einer Unterbrechung von 3 Jahren kann erneut ein Aufenthaltstitel zu diesem Zweck erteilt werden.
Wenn Sie eine selbstständige Beschäftigung für muttersprachlichen Unterricht planen, brauchen Sie einen Aufenthaltstitel zur Selbständigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz. Informieren Sie sich dazu bitte auf dieser Seite.
Vorgehen
Je nach Aufenthaltszweck ist entweder das Sachgebiet Fachrkäfte oder das Sachgebiet Ausländerangelegenheiten 2 zuständig. Schreiben Sie eine E-Mail an die Ausländerbehörde Dresden und geben Sie an, welchen Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck Sie beantragen wollen. Melden Sie sich am besten 3 Monate vor Beginn des Arbeitsvertrages beziehungsweise vor Ablauf Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels.
- Terminanfrage: Schreiben Sie, welche Aufenthaltserlaubnis Sie beantragen wollen. Wenn möglich, senden Sie direkt die notwendigen Dokumente im PDF-Format mit.
- Einladungsschreiben: Etwa 2 Wochen nach Eingang Ihrer E-Mail bekommen Sie ein Einladungsschreiben. Darin ist ein Termin zur persönlichen Vorsprache und eine Liste mit benötigten Unterlagen, die Sie zum Termin mitbringen müssen.
- Termin: Aufgrund von Wartezeiten wird der Termin wahrscheinlich erst nach etwa 3 Monaten stattfinden.
- Finale Bearbeitung: Nach Vorlage aller Unterlagen dauert die finale Bearbeitung aktuell zwischen 6 bis 8 Wochen.
Manchmal erhalten Sie im Termin eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Diese erlaubt Ihren weiteren Aufenthalt bis zur abschließenden Entscheidung der Ausländerbehörde.
Wichtig: Reisen außerhalb des Schengenraums mit einer Fiktionsbescheinigung erfolgen grundsätzlich in eigener Verantwortung.
Sie sind noch im Ausland? Oft brauchen Sie ein Visum zur Einreise. Genauere Informationen zum Visumverfahren, den Kosten und zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie auf der Website der deutschen Auslandsvertretung in der Nähe Ihres Wohnortes.
Benötigte Unterlagen
Für die Beantragung des jeweiligen Aufenthaltstitels werden immer folgende Unterlagen benötigt:
- Pass: Namensseite mit Lichtbild
- Digitales biometrisches Passfoto. Bitte bringen Sie keine Papierfotos mehr mit.
- Wenn vorhanden, aktuell gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland: Visum zur Einreise oder Aufenthaltserlaubnis
- Wenn vorhanden, aktuell gültiges Aufenthaltsdokument aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- Aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Mietvertrag mit Nachweis über Miethöhe. Bei Untermietvertrag zusätzlich Zustimmung des Eigentümers.
- Nachweis des Arbeitsplatzangebots, zum Beispiel Entwurf des Arbeitsvertrags
- Vom Unternehmen ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Bei Verlängerung des Aufenthaltstitels: die letzten 3 Lohn- oder Gehaltsabrechnungen und aktueller Arbeitsvertrag
- Bei Personen über 45 Jahre: Nachweise über eine angemessene Alterssicherung. Zum Beispiel private Altersvorsorge, Geldanlagen und Immobilien in Deutschland. Ausländische Vorsorgeleistungen zählen nur bei einem gültigen Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland siehe: Deutschlands Sozialversicherungsabkommen | Deutschlands Sozialversicherungsabkommen | Deutsche Rentenversicherung
Zusätzlich benötigte Unterlagen je nach Beschäftigung:
bei Berufspraktischer Erfahrung
- Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation
- Lebenslauf auf Deutsch
- Nachweis der Berufserfahrung durch
- Arbeitszeugnisse mit deutscher Übersetzung
- Lohnabrechnungen mit deutscher Übersetzung
- Sozialversicherungsnachweise aus dem Heimatland mit deutscher Übersetzung
bei Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern
- EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die erforderliche Grundqualifikation, oder
- Fahrerlaubnis der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse aus einem Drittstaat mit deutscher Übersetzung, und
- Arbeitsvertrag für eine andere Tätigkeit mit Verpflichtung, an Maßnahmen zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation und der deutschen Fahrerlaubnis der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse teilzunehmen.
- konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Anschluss an die Erlangung der Fahrerlaubnis und der (beschleunigten) Grundqualifikation
- vom arbeitgebenden Unternehmen ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit Zusatzblatt C.
bei Beschäftigung in Kultur und Unterhaltung
- Nachweise, aus denen die Befähigung der Künstlerin oder des Künstlers oder Artisten hervorgehen
- Schriftlicher Engagement-Vertrag
- vom arbeitgebenden Unternehmen ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit Zusatzblatt B
bei leitenden Angestellten, Führungskräften und Spezialisten
beileitenden Angestellten und Führungskräften:
- Detaillierte Stellenbeschreibung zu den auszuführenden Arbeiten sowie der dafür notwendigen Qualifikation
- Handelsregisterauszug
- Lebenslauf
- Zeugnisse
- Zertifikate
bei Spezialisten:
- Detaillierte Stellenbeschreibung zu den auszuführenden Arbeiten sowie der dafür notwendigen Qualifikation
- Lebenslauf
- Arbeitszeugnisse
- Zertifikate
- Stellungnahme mit Begründung zur Wichtigkeit der Fachkraft im Unternehmen
bei Beschäftigung im öffentlichen Interesse
- Schriftliche Begründung des arbeitgebenden Unternehmens mit Erklärung zum durchzuführenden Projekt und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse. Folgende Punkte müssen enthalten sein:
- Umfang und Inhalte des Projektes
- Warum die Ausführung durch ausländische Mitarbeitende erfolgen muss, zum Beispiel aufgrund welcher speziellen Qualifikationen.
- Warum die Beschäftigung dieser Mitarbeitenden im wirtschaftlichen, regionalen oder arbeitsmarktpolitischen Interesse der Öffentlichkeit liegt.
bei Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköchen
- Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung mit deutscher Übersetzung, oder
- Nachweis über bestandene Kochausbildung an einer Berufsfachschule mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren und praktische Tätigkeit von mindestens 2 Jahren in qualifiziertem Betrieb, oder
- 6-jährige fachliche Qualifikation in qualifizierten Betrieben, sofern im Heimatland keine Ausbildung an einer Berufsfachschule möglich ist.
Kosten
- Erteilung: 100,00 Euro
- Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
- Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
- Verlängerung mit Wechsel des Aufenthaltsrechtes: 98,00 Euro
Kostenerhebung nach Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Zuständige Stelle
Abteilung Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten
- Beamtinnen und Beamte
- Beschäftigung mit Berufserfahrung
- Beschäftigung im öffentlichen Interesse
- Profisportlerinnen und Profisportler
- Künstlerinnen und Künstler an Semperoper, Schauspielhaus oder Philharmonie
- Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
- Spezialitätenköchinnen und -Köche
- Sprachenlehrerinnen und Sprachenlehrer
- Fremdsprachenassistentinnen und -Assistenten
- bei unqualifizierter Beschäftigung, das heißt Tätigkeiten, die keine zweijährige Berufsausbildung oder Hochschulabschluss erfordern
Arbeitserlaubnis
Sie erhalten die Arbeitserlaubnis für eine konkret benannte Tätigkeit bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Zum Beispiel bei einem Logistikunternehmen als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer in einer bestimmten Region.
Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt. Im Einzelfall kann diese genehmigt werden. Stellen Sie dafür vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit einen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Wechsel des Arbeitsplatzes
Sie müssen jeden Wechsel bei der Ausländerbehörde beantragen.
Informieren Sie die Ausländerbehörde rechtzeitig vor dem Wechsel des Arbeitsplatzes. Die Ausländerbehörde prüft dann, ob sich der Zweck Ihres Aufenthalts ändert und passt die Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit in Ihrem Zusatzblatt an.
Perspektive und Zweckwechsel
Der Aufenthaltstitel für andere Beschäftigungszwecke wird für maximal 4 Jahre erteilt. In einigen Fällen kann der Aufenthaltstitel danach verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Familiennachzug: Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht auch den Nachzug Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners und der eigenen Kinder aus dem Ausland. Informieren Sie sich dazu unter Ehegattennachzug oder Kindernachzug. Weitere Informationen finden Sie auch unter Familiennachzug auf "Make it in Germany".
Achtung:
Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche: Der Aufenthaltstitel endet spätestens nach 4 Jahren. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.
Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer: Der Aufenthaltstitel endet nach spätestens 5 Jahren. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.
Wechsel in andere Aufenthaltszwecke
Sie können in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltstitel erfüllen.
Unbefristeter Aufenthalt
Nach frühestens 5 Jahren können Sie eine Niederlassungserlaubnis oder einen Daueraufenthalt EU beantragen. Beide Titel ermöglichen einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Dafür müssen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ende des Aufenthalts
Ihr Aufenthaltszweck in Deutschland endet, wenn Ihr Aufenthaltstitel abläuft oder Ihr geplanter Zweck erreicht ist. Zum Beispiel, wenn:
- Ihr Arbeitsvertrag endet.
- Sie Ihre Arbeit vorzeitig abbrechen oder kündigen oder Ihnen gekündigt wird. Achtung: Wenn Ihr Aufenthaltszweck früher endet als geplant, müssen Sie dies innerhalb von 4 Wochen der Ausländerbehörde melden.
Der Aufenthaltstitel erlischt unter anderem auch, wenn:
- Sie länger als 6 Monate am Stück im Ausland sind.
- Sie Deutschland dauerhaft verlassen und Ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen.
- Eine Bedingung eintritt, die den Aufenthaltstitel sofort auflöst. In den meisten Fällen, wenn Sie soziale Leistungen in Anspruch nehmen. Zum Beispiel: Sozialhilfe, Bürgergeld und Ähnliches.
- Die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel widerruft oder zurücknimmt. Zum Beispiel, wenn eine Person falsche Angaben macht und dadurch die Aufenthaltserlaubnis erhält.
Was passiert danach?
Sie möchten in Deutschland bleiben?
Wenn Ihr Aufenthaltszweck endet, können Sie eine Verlängerung des Aufenthalts oder einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck beantragen. Dafür müssen Sie die notwendigen Voraussetzungen für den weiteren Aufenthaltszweck erfüllen.
Beachten Sie, dass Sie rechtzeitig einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Mehr Informationen dazu unter dem Punkt "Vorgehen".
Wenn Ihr Aufenthaltsrecht endet und Sie in keinen anderen Aufenthaltszweck wechseln können, müssen Sie Deutschland verlassen. Wollen Sie dann wieder dauerhaft einreisen, müssen Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltszweck erfüllen. Gegebenenfalls brauchen Sie auch wieder ein Visum.
Mitteilungspflichten
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, müssen Sie die Ausländerbehörde informieren. Dafür haben Sie ab Kenntnisnahme 4 Wochen Zeit.
Grundsätzlich müssen Sie der Ausländerbehörde folgende Umstände und Veränderungen zeitnah mitteilen:
- Ablauf des Aufenthaltstitels
- Namensänderung
- Heirat oder Scheidung
- Geburt eines Kindes
- Veränderungen im Arbeitsverhältnis, zum Beispiel:
- Ihr Arbeitsverhältnis endet
- Reduzierung der Arbeitszeit, Kurzarbeit
- Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit
- Wechsel des Arbeitgebers bei gleicher Tätigkeit oder Wechsel der Tätigkeit. Hinweis: Für den Wechsel brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde.
- Zweckwechsel, zum Beispiel:
- Sie möchten vom Aufenthalt zur Beschäftigung in einen Aufenthalt für die Selbstständigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche wechseln. Hinweis: Für den Wechsel brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag.
- Umzug und Adressänderungen:
- Bei Umzug innerhalb Deutschlands ist die Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort zuständig. Bitte melden Sie sich dort mit der neuen Meldebescheinigung.
- Bei Wegzug ins Ausland müssen Sie sich vor oder kurz nach Ihrer Ausreise beim Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes abmelden.
Die Behörde prüft, welchen Einfluss die Veränderungen auf Ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Im Anschluss informiert Sie die Behörde über die weiteren Schritte.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die E-Mail-Bearbeitung einige Zeit dauert. Manchmal nur ein paar Tage, oft aber auch mehrere Wochen.