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Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/abh/ba/selbstaendigkeit.php 07.09.2026 11:56:51 Uhr 17.10.2026 20:36:09 Uhr |
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Selbstständigkeit
§ 21 Aufenthaltsgesetz
Sie möchten in Deutschland ein Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten? Dann brauchen Sie in vielen Fällen einen Aufenthaltstitel für die selbstständige Tätigkeit. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausüben.
Das Gesetz unterscheidet zwischen selbstständiger und freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist eine besondere Form der Selbstständigkeit. Es gelten jeweils andere Voraussetzungen für den Erhalt des Aufenthaltstitels. Welche der beiden Optionen für Sie zutrifft, finden Sie in den folgenden Abschnitten.
Nicht immer wird ein Aufenthaltstitel für die Selbstständigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz benötigt.
Einige Aufenthaltstitel erlauben grundsätzlich auch die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit. Im Zusatzblatt steht dann „Erwerbstätigkeit erlaubt“ oder „selbstständige Tätigkeit gestattet“. Mit diesem Vermerk brauchen Sie keine extra Erlaubnis von der Ausländerbehörde.
Beispiele dafür sind:
- unbefristete Aufenthaltstitel: Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt EU
- Aufenthalte zum Familiennachzug: Ehegattennachzug
Bei allen anderen Aufenthaltstiteln brauchen Sie grundsätzlich eine besondere Erlaubnis der Ausländerbehörde, bevor Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Informationen zur Dienstleistung:
Gesetzliche Voraussetzungen
Selbstständige Tätigkeit
§ 21 Abs. 1 bis 4 Aufenthaltsgesetz
Sie haben ein Gewerbe oder Unternehmen oder möchten eins gründen?
Dann gehören Sie zu den sogenannten Gewerbetreibenden und sind selbstständig tätig. Dafür müssen Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit beantragen.
Der Aufenthaltstitel kann erteilt werden für:
- Unternehmensgründerinnen und -gründer,
- Einzelunternehmerinnen und -unternehmer,
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und
- gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter von Personen-
und Kapitalgesellschaften, wenn sie unternehmerische
Verantwortung tragen.
Zugang und Voraussetzungen können sich für bestimmte Gruppen unterscheiden. Vor allem neu gegründete Unternehmen müssen einen Mehrwert für die deutsche, mindestens aber die regionale Wirtschaft bringen. Das unternehmerische Interesse ist dabei zweitrangig.
Gesetzliche Voraussetzungen
Um einen Aufenthaltstitel zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit zu bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an Ihrem selbstständigen Vorhaben.
- Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft sind zu erwarten, zum Beispiel durch die Schaffung von Arbeitsplätzen
- Die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert.
- Gültiger Pass und geklärte Identität. Es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
Hinweise
Wirtschaftliches Interesse
Das wirtschaftliche Interesse zeigt sich zum Beispiel darin, dass ihr Unternehmen
- nachhaltig die Absatz- oder Marktchancen anderer ansässiger Unternehmen verbessert oder
- ein Fertigungsbetrieb für technisch hochwertige oder besonders umweltverträgliche Produkte ist oder
- die Import- und Exportbeziehungen befördert, durch spezifische Marktkenntnisse des betreffenden Landes oder
- auf Zulieferungen inländischer Unternehmen angewiesen ist und dort Arbeitsplätze gesichert oder zusätzlich geschaffen.
Achtung: Manche Gewerbe richten sich nur an private Kunden. So zum Beispiel Läden, die direkt an Endverbraucher verkaufen. Solche Gewerbe erfüllen nicht automatisch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis.
Damit sie genehmigt werden, muss es einen besonderen regionalen Bedarf geben. Das heißt: Die Region braucht genau dieses Gewerbe. Sie müssen diesen Bedarf nachweisen, zum Beispiel durch:
- Marktanalyse und Nachfrageerhebung
- Wettbewerbsanalyse
- Kunden- und Bürgerbefragungen
- Eigene Unternehmensdaten & Pilotprojekte
- Kooperation mit öffentlichen Stellen:
- Stellungnahmen von IHK/HWK, Wirtschaftsförderung, Kommune oder Branchenverbänden.
- Regionalpläne oder kommunale Entwicklungspläne, die eine Lücke oder ein Förderziel belegen.
- Empfehlungen oder Bedarfsanalysen öffentlicher Stellen.
Die Unterlagen für den Antrag sollten vor allem diese Fragen beantworten:
- Welche Erfahrungen in der Selbstständigkeit oder im Beruf hat die Gründerin oder der Gründer?
- Hat die Person alle nötigen Voraussetzungen, um in Deutschland in diesem Beruf zu arbeiten (zum Beispiel Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausbildungen oder Zeugnisse)?
- Ist die Finanzierung des Unternehmens gesichert – durch eigenes Geld oder einen Kredit?
- Sind die erwarteten Einnahmen hoch genug, um davon gut leben zu können?
- Entstehen durch das Unternehmen neue Arbeitsplätze oder bleiben bestehende erhalten?
- Gibt es Vorteile oder eine Zusammenarbeit mit anderen Firmen in der Region?
- Bietet das Unternehmen neue, besondere oder umweltfreundliche Produkte oder Dienstleistungen an?
- Gibt es in der Region einen echten Bedarf für diese Produkte oder Dienstleistungen?
Gründergemeinschaft
Eine Gründergemeinschaft führt nicht automatisch zu besseren aufenthaltsrechtlichen Chancen.
Für jede einzelne Person muss nachvollziehbar sein, dass sie eine eigenständige selbstständige Tätigkeit in Vollzeit mit echter unternehmerischer Verantwortung ausübt. Der Gesellschaftsvertrag spielt dabei eine zentrale Rolle und sollte die tatsächlichen Entscheidungs- und Einflussmöglichkeiten der Gründerinnen und Gründer klar abbilden.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Geschäftsführungsbefugnisse,
- Vertretungsrechte,
- eigene Entscheidungsbefugnisse,
- wesentliche Stimmrechte,
- Mitentscheidungsrechte bei strategischen Unternehmensfragen.
Die bloße Beteiligung am Unternehmen reicht hierfür nicht immer aus. Das Aufenthaltsrecht bewertet jede Gründerin und jeden Gründer individuell.
Ein erleichterter Zugang ist möglich für:
- Personen die an einem staatlich geförderten Programm zur Existenzgründung teilnehmen und ein Stipendium erhalten.
- Personen mit einem deutschen Hochschulabschluss
- Personen mit Aufenthaltserlaubnis als Forschende oder als wissenschaftliches Personal
Wichtig: Die selbstständige Tätigkeit muss zu Ihrem Hochschulabschluss, Ihrer wissenschaftlichen Arbeit oder Forschung passen. Zum Beispiel: Sie haben ein Informatik-Studium absolviert und gründen eine Softwarefirma.
Freiberufliche Tätigkeit
§ 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
Eine freiberufliche Tätigkeit ist eine selbstständige Arbeit, die eine besondere Qualifikation oder Begabung verlangt. Das gilt besonders für die sogenannten Katalogberufe aus dem Einkommenssteuergesetz § 18 Abs.1. Dazu gehören zum Beispiel Heilberufe und Berufe in den Branchen Architektur, Beratung und Ingenieurwesen. Aber auch Berufe in einem wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, pädagogischen oder erzieherischen Bereich. Diese Aufgaben erfordern besonders viele spezielle Kenntnisse, künstlerisches Talent oder eine wissenschaftliche Bildung.
Mehr Informationen dazu finden Sie unter: BFB – Bundesverband der Freien Berufe e.V.
Auch Honorartätigkeiten zählen zur freiberuflichen Tätigkeit. Darunter fallen beispielsweise oft Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer.
Gesetzliche Voraussetzungen
Um einen Aufenthaltstitel für Ihre freiberufliche Tätigkeit zu bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die freiberufliche Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt.
- Die Finanzierung Ihres Vorhabens ist gesichert.
- Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes ist erteilt oder deren Erteilung wurde zugesagt.
- Bei reglementierten Berufen: eine Berufsausübungserlaubnis oder Approbation
- Gültiger Pass und geklärte Identität. Es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
Ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG ist nicht erforderlich.
Gefahr: Scheinselbstständigkeit
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit im Alltag. Stimmen Vertrag und tatsächliche Arbeitsweise nicht überein, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Freiberuflerinnen und Freiberufler sollten möglichst dokumentieren:
- mehrere Auftraggeber,
- eigene Preisgestaltung,
- eigene Betriebsmittel,
- eigene Außendarstellung,
- eigene Webseite,
- eigenes Marketing,
- eigenständige Vertragsgestaltung,
- unternehmerische Entscheidungsfreiheit.
Bei Zweifeln kann eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung frühzeitig Rechtssicherheit schaffen.
Selbstständigkeit als Nebenbeschäftigung
§ 21 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz
Selbstständig sein in Teilzeit? Das geht auch mit Aufenthaltstitel. Eine Erlaubnis benötigen Sie auch, wenn Sie in geringem Maße neben Ihrer regulären Arbeit in einem Unternehmen oder neben dem Studium selbstständig tätig werden wollen.
Die Erlaubnis erhalten Sie nur so lange wie der Aufenthaltstitel mit dem Hauptaufenthaltszweck gültig ist.
Gesetzliche Voraussetzungen
Es gelten folgende Bestimmungen:
- Der Hauptaufenthaltszweck darf durch die Nebentätigkeit nicht gefährdet werden.
- Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 und 2 AufenthG sind nicht zwingend erforderlich, können jedoch in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
- Das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit soll nicht dauerhaft das Haupteinkommen übersteigen.
- Die selbstständige Tätigkeit muss im zeitlichen Umfang deutlich hinter der Hauptbeschäftigung zurückbleiben. Das Gesetz legt keine feste Höchstgrenze für die Nebentätigkeit fest. Sie müssen jedoch die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zwingend einhalten. Bei abhängig Beschäftigten gilt in der Regel eine maximale Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Die zuständigen Behörden prüfen dabei, ob Ihre Gesamtarbeitszeit aus Hauptbeschäftigung und Nebentätigkeit mit dem Arbeitszeitrecht vereinbar ist.
Beachten Sie: Viele Arbeitsverträge schließen grundsätzlich alle Nebentätigkeiten aus. Bitten Sie deshalb um ein schriftliches Einverständnis Ihres Arbeitgebenden und achten Sie auf die maximale Arbeitszeit pro Woche.
Weitere Hinweise
Die Entscheidung erfolgt jeweils im Ermessen der Ausländerbehörde.
- Aufenthaltserlaubnisse zu Beschäftigung basieren häufig auf einer Vollzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von etwa 39 bis 40 Stunden. Diese Vollzeittätigkeit ist Voraussetzung für das Fortbestehen des Aufenthaltstitels. Dadurch verbleibt in der Praxis häufig nur ein begrenzter zeitlicher Spielraum für eine zusätzliche selbstständige Tätigkeit.
- Auch bei einer Blauen Karte EU muss eine qualifizierte Beschäftigung in Vollzeit fortbestehen. Die konkrete Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag und den geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. In Einzelfällen kann ein Arbeitsvertrag von 30 Stunden bestehen. Dabei muss aber die aktuelle Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU vollständig erreicht werden.
- Beim Aufenthalt zur Ausbildung oder Studium darf die selbstständige Tätigkeit maximal 15 Stunden pro Woche umfassen.
Vorgehen
Stellen Sie Ihren Antrag im besten Fall 3 Monate vor Ablauf Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels. Die Ausländerbehörde Dresden können Sie dazu per E-Mail erreichen:
- Terminanfrage: Schreiben Sie, welche Aufenthaltserlaubnis Sie beantragen wollen. Wenn möglich, senden Sie direkt die notwendigen Dokumente im PDF-Format mit.
- Einladungsschreiben: Etwa 2 Wochen nach Eingang Ihrer E-Mail bekommen Sie ein Einladungsschreiben. Darin ist ein Termin zur persönlichen Vorsprache und eine Liste mit benötigten Unterlagen, die Sie zum Termin mitbringen müssen.
- Termin: Aufgrund von Wartezeiten wird der Termin wahrscheinlich erst nach etwa 3 Monaten stattfinden.
- Finale Bearbeitung: Nach Vorlage aller Unterlagen dauert die finale Bearbeitung aktuell zwischen 6 bis 8 Wochen.
Manchmal erhalten Sie im Termin eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Diese erlaubt Ihren weiteren Aufenthalt bis zur abschließenden Entscheidung der Ausländerbehörde.
Wichtig: Reisen außerhalb des Schengenraums mit einer Fiktionsbescheinigung erfolgen grundsätzlich in eigener Verantwortung.
Visum zur Einreise
Sie sind noch im Ausland? Oft brauchen Sie ein Visum zur Einreise. Genauere Informationen zum Visumverfahren, den Kosten und zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie auf der Website der deutschen Auslandsvertretung in der Nähe Ihres Wohnortes.
Benötigte Unterlagen
- Pass: Namensseite mit Lichtbild
- Digitales biometrisches Passfoto. Bitte bringen Sie keine Papierfotos mehr mit.
- Wenn vorhanden, aktuell gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (Visum zur Einreise oder Aufenthaltserlaubnis)
- Wenn vorhanden, aktuell gültiges Aufenthaltsdokument aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Mietvertrag mit Nachweis über Miethöhe. Bei Untermietvertrag zusätzlich Zustimmung des Eigentümers.
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes (mit Kopie)
- Bei Personen über 45 Jahre: Nachweise über eine angemessene Alterssicherung
Digitales Passfoto
- Sie können Ihr biometrisches Passfoto in zertifizierten Fotostudios und Drogeriemärkten aufnehmen lassen. Die Fotos werden dann über eine Cloud an die zuständige Behörde übermittelt. Hier gibt es eine Übersicht über teilnehmende Geschäfte: www.alfo-passbild.com
- An den Fotostationen in der Ausländerbehörde Dresden können Sie digitale Passfotos machen. Die Kosten für das Foto betragen 6 Euro. Bitte kommen Sie 30 Minuten vor Ihrem Termin in die Ausländerbehörde, um das Foto aufzunehmen.
- Empfehlung für Babys und Kleinkinder: Die Fotostationen in den Bürgerbüros sind erst ab einer Körpergröße von 1,20 Metern geeignet. Bitte lassen Sie für Babys und Kleinkinder in einem zertifizierten Fotostudio oder Drogeriemarkt aufnehmen.
Optionale Unterlagen - in Original und Kopie
- Nachweise über eine tragfähige Geschäftsidee und gesicherter Finanzierung
- Businessplan - Geschäftskonzept, Kapitalbedarfsplan, Investitionsplan, Umsatz- und Ertragsvorschau, Liquiditätsplan (mit Kopie)
- Finanzplan und Kapitalnachweis (Eigenkapital oder Fremdkapital)
- Handelsregisterauszug oder Eintragung in die Handwerksrolle
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsführervertrag mit Gehaltsangabe
- Gewerbeanmeldung
- Miet-/Pachtverträge
- Nachweise bestehender Geschäftsverbindungen und Kooperationen in Deutschland oder Europa inklusive der Umsatzangaben
- Deutscher Hochschulabschluss, wenn vorhanden
- Bei Forscherinnen und Forschern oder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: bisheriger Arbeitsvertrag und Nachweis über das Forschungsthema
- Bei reglementierten Berufen: Berufserlaubnis oder Approbation
Bei Kauf oder Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens
- Kaufvertrag und Inventarbewertung zum Stichtag
- Nachweis bestehender Geschäftsverbindungen in Deutschland und/oder der EU
- Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
Zusatzunterlagen für Selbstständige
A) Neugründung eines Unternehmens
- Unterlagen zur Vorbereitung der Gründung:
- Entwurf des Gesellschaftsvertrags
- geplante Gesellschafterliste
- weitere Gründungsunterlagen
- Geschäftsführervertrag falls bereits vorgesehen
- Strukturierte und detaillierte Beschreibung der Geschäftsidee
- Vollständiger Businessplan mit:
- Unternehmenskonzept
- Kapitalbedarfsplan
- Investitionsplan
- Markt- und Konkurrenzanalyse
- Marketingstrategie
- Planbilanz
- Gewinn- und Verlustvorschau
- Liquiditätsvorschau
- Zukunftsprognose über mindestens 3 Jahre
- Finanzierungsnachweise
- Eigenkapital- oder Fremdkapitalnachweise
- Finanzplan
- Beschreibung der persönlichen Qualifikation im Hinblick auf die geplante Tätigkeit
- Nachweise geplanter Geschäftsverbindungen oder Kooperationen
- Nachweise geplanter Umsätze
- zum Beispiel: Absichtserklärungen oder Schreiben potenzieller Auftraggeber und Kunden
- Angaben zu geplanten Arbeits- und Ausbildungsplätzen
- Erläuterung zu Innovations- und Forschungseffekten des Vorhabens
Optional bzw. situationsabhängig
- Berufserlaubnis/Approbation
B) Zusätzlich für bereits gegründetes Unternehmen in Deutschland
- Notarielle Beurkundung der Gesellschaftsgründung
- Notarieller Gesellschaftsvertrag
- Aktueller Handelsregisterauszug
- Gesellschafterliste
- Geschäftsführervertrag mit Gehaltsangabe (falls vorhanden)
- Gewerbeanmeldung (falls vorhanden)
- Miet- oder Pachtverträge der Geschäftsräume (falls vorhanden)
- Nachweise bestehender Geschäftsverbindungen oder Kooperationen in Deutschland bzw. Europa
Optional
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Nachweise über Forschungs- oder Wissenschaftstätigkeit
- Berufserlaubnis/Approbation bei reglementierten Berufen
C) Zusätzlich bei Übernahme oder Kauf eines bestehenden Unternehmens
- Kaufvertrag über das Unternehmen
- Inventarbewertung zum Stichtag
- Nachweise bestehender Geschäftsverbindungen in Deutschland und/oder der EU
- Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
Zusatzunterlagen für freiberufliche Tätigkeit
- Strukturierte und detaillierte Beschreibung der freiberuflichen Tätigkeit
- Finanzplanung
- Umsatz- und Ertragsvorschau
- Liquiditätsplanung
- Kapitalbedarfsplanung
- Nachweise zur geplanten Tätigkeit
- zum Beispiel: Verträge, Absichtserklärungen, Referenzen oder Auftragsschreiben
- Nachweise geplanter Einnahmen
- idealerweise mehrere Schreiben potenzieller Auftraggeber mit Angaben zur Vergütung
- Nachweis gesicherter Finanzierung
- Erforderliche Berufserlaubnis/Approbation oder Zusage der Erteilung
- bei reglementierten freien Berufen
zusätzlich bei Verlängerungen:
- Nachweis über monatliches Nettoeinkommen abzüglich aller Steuern und Versicherungen (vom Steuerberater ausgestellt)
- Nachweis der Anmeldung als Freiberufler bei dem zuständigen Finanzamt
- Wenn für Ihren freien Beruf eine Pflicht zur Registrierung bei einer Standeskammer besteht: Kammereintrag
Hinweis: Eine Antragstellung ist immer ein individueller Prozess. Während der Bearbeitung kann festgestellt werden, dass weitere Dokumente benötigt werden.
Kosten
- Erteilung: 100,00 bis 110,00 Euro
- Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
- Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
- Verlängerung mit Wechsel des Aufenthaltsrechtes: 98,00 Euro
Kostenerhebung nach Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Zuständige Stelle
Arbeitserlaubnis
Mit diesem Aufenthaltstitel dürfen Sie selbstständig oder freiberuflich arbeiten. Die Arbeitserlaubnis ist auf die Tätigkeit aus Ihrem Antrag beschränkt. Diese Beschränkung und der erlaubte Umfang sind im Zusatzblatt vermerkt.
Eine Beschäftigung in einem angestellten Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Perspektive und Zweckwechsel
Der Aufenthaltstitel wird für maximal 3 Jahre erteilt. Im Anschluss können Sie die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen.
Wechsel in andere Aufenthaltszwecke
Sie können in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltstitel erfüllen.
Unbefristeter Aufenthalt
Nach 3 Jahren können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie üben die selbständige Tätigkeit weiterhin erfolgreich aus.
- Sie sichern den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie.
Für Freiberuflerinnen und Freiberufler gilt die reguläre Frist von 5 Jahren, um die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz beantragen zu können.
Ende des Aufenthalts
Der Aufenthaltszweck endet mit der Einstellung der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Der Aufenthaltstitel erlischt unter anderem auch, wenn:
- Sie länger als 6 Monate am Stück im Ausland sind.
- Sie Deutschland dauerhaft verlassen und Ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen.
- Eine Bedingung eintritt, die den Aufenthaltstitel sofort auflöst. In den meisten Fällen, wenn Sie soziale Leistungen in Anspruch nehmen. Zum Beispiel: Sozialhilfe, Bürgergeld und Ähnliches.
- Die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel widerruft oder zurücknimmt. Zum Beispiel, wenn eine Person falsche Angaben macht und dadurch die Aufenthaltserlaubnis erhält.
Was passiert danach?
Sie möchten in Deutschland bleiben?
Wenn Ihr Aufenthaltsrecht endet, können Sie eine Verlängerung des Aufenthalts oder einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck. Dafür müssen Sie die notwendigen Voraussetzungen für den weiteren Aufenthaltszweck erfüllen.
Beachten Sie, dass Sie rechtzeitig einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Mehr Informationen dazu unter dem Punkt "Beantragung im Inland".
Wenn Ihr Aufenthaltsrecht endet und Sie in keinen anderen Aufenthaltszweck wechseln können, müssen Sie Deutschland verlassen. Wollen Sie dann wieder dauerhaft einreisen, müssen Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltszweck erfüllen. Gegebenenfalls brauchen Sie auch wieder ein Visum.
Mitteilungspflichten
Alle Veränderungen im Rahmen Ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sind zeitnah der Ausländerbehörde mitzuteilen.
Grundsätzlich müssen Sie der Ausländerbehörde folgende Umstände und Veränderungen zeitnah mitteilen:
- Ablauf des Aufenthaltstitels
- Namensänderung
- Heirat oder Scheidung
- Geburt eines Kindes
- Veränderungen in der selbstständigen Tätigkeit, zum Beispiel:
- Ihre Tätigkeit kann nicht mehr fortgeführt werden, die Selbstständigkeit endet
- Reduzierung der Arbeitszeit, Kurzarbeit
- Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit
- Zweckwechsel, zum Beispiel:
- Sie möchten vom Aufenthalt für Selbstständigkeit in einen Aufenthalt zur Beschäftigung wechseln. Hinweis: Für den Wechsel brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag.
- Umzug und Adressänderungen:
- Bei Umzug innerhalb Deutschlands ist die Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort zuständig. Bitte melden Sie sich dort mit der neuen Meldebescheinigung.
- Bei Wegzug ins Ausland müssen Sie sich vor oder kurz nach Ihrer Ausreise beim Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes abmelden.
Die Behörde prüft, welchen Einfluss die Veränderungen auf Ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Im Anschluss informiert Sie die Behörde über die weiteren Schritte.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die E-Mail-Bearbeitung einige Zeit dauert. Manchmal nur ein paar Tage, oft aber auch mehrere Wochen.