Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/abh/ba/selbstaendigkeit.php 07.09.2026 11:56:51 Uhr 17.10.2026 20:36:09 Uhr

Selbstständigkeit

§ 21 Aufenthaltsgesetz

Sie möchten in Deutschland ein Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten? Dann brauchen Sie in vielen Fällen einen Aufenthaltstitel für die selbstständige Tätigkeit. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausüben.

Das Gesetz unterscheidet zwischen selbstständiger und freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist eine besondere Form der Selbstständigkeit. Es gelten jeweils andere Voraussetzungen für den Erhalt des Aufenthaltstitels. Welche der beiden Optionen für Sie zutrifft, finden Sie in den folgenden Abschnitten.

Nicht immer wird ein Aufenthaltstitel für die Selbstständigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz benötigt.

Einige Aufenthaltstitel erlauben grundsätzlich auch die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit. Im Zusatzblatt steht dann „Erwerbstätigkeit erlaubt“ oder „selbstständige Tätigkeit gestattet“. Mit diesem Vermerk brauchen Sie keine extra Erlaubnis von der Ausländerbehörde. 

Beispiele dafür sind:

Bei allen anderen Aufenthaltstiteln brauchen Sie grundsätzlich eine besondere Erlaubnis der Ausländerbehörde, bevor Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.

Informationen zur Dienstleistung: