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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/abh/ba/aufenthalt-fuer-eu-langfristig-aufenthaltsberechtigte.php 28.04.2026 09:11:24 Uhr 20.05.2026 13:04:59 Uhr

Aufenthalt für Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht im EU Ausland

§ 38a Aufenthaltsgesetz

Sie haben bereits in einem anderen Land der Europäischen Union das Daueraufenthaltsrecht erhalten und möchten jetzt in Deutschland leben und arbeiten? Dann können Sie diese Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Familienangehörige können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a oder einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug für Ehegatten oder Kinder erhalten. Voraussetzung ist, dass sie die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a kann in folgenden Fällen erteilt werden:

  • zur Ausübung einer Beschäftigung
  • für ein Studium (Prüfung der Voraussetzungen nach § 16b AufenthG)
  • für eine Ausbildung (Prüfung der Voraussetzungen nach § 16a AufenthG)
  • zur selbständigen Tätigkeit (Prüfung der Voraussetzungen nach § 21 AufenthG)
  • ohne festgelegten Aufenthaltszweck

Der Lebensunterhalt muss immer selbstständig gesichert sein.

Wichtig: Diese Aufenthaltserlaubnis wird nur verlängert, wenn Sie weiterhin den Status als langfristig Aufenthaltsberechtigter in dem anderen EU-Land haben.