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Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/abh/ba/aufenthalt-fuer-eu-langfristig-aufenthaltsberechtigte.php 28.04.2026 09:11:24 Uhr 20.05.2026 13:04:59 Uhr |
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Aufenthalt für Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht im EU Ausland
§ 38a Aufenthaltsgesetz
Sie haben bereits in einem anderen Land der Europäischen Union das Daueraufenthaltsrecht erhalten und möchten jetzt in Deutschland leben und arbeiten? Dann können Sie diese Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a kann in folgenden Fällen erteilt werden:
- zur Ausübung einer Beschäftigung
- für ein Studium (Prüfung der Voraussetzungen nach § 16b AufenthG)
- für eine Ausbildung (Prüfung der Voraussetzungen nach § 16a AufenthG)
- zur selbständigen Tätigkeit (Prüfung der Voraussetzungen nach § 21 AufenthG)
- ohne festgelegten Aufenthaltszweck
Der Lebensunterhalt muss immer selbstständig gesichert sein.
Wichtig: Diese Aufenthaltserlaubnis wird nur verlängert, wenn Sie weiterhin den Status als langfristig Aufenthaltsberechtigter in dem anderen EU-Land haben.