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Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/abh/ba/anerkennungspartnerschaft.php 29.05.2026 12:49:19 Uhr 07.06.2026 06:27:55 Uhr |
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Aufenthalt für die Anerkennungspartnerschaft
§ 16d Abs. 3 Aufenthaltsgesetz
Der Aufenthalt zur Anerkennungspartnerschaft ist eine Möglichkeit, das Anerkennungsverfahren in Deutschland zu beginnen und abzuschließen.
Mit diesem Aufenthaltstitel dürfen Sie nach Deutschland einreisen und den Antrag auf Anerkennung direkt in Deutschland stellen. Voraussetzung ist, dass noch keine Anerkennung für Ihren ausländischen Berufsabschluss vorliegt und Sie ein Unternehmen als Anerkennungspartner gefunden haben.
Informationen zur Dienstleistung:
Gesetzliche Voraussetzungen
Für einen Aufenthaltstitel für die Anerkennungspartnerschaft müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben eine mindestens 2-jährige qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss im Ausland. Dafür brauchen Sie eine Bestätigung aus Deutschland:
- Bei einem Berufsabschluss: Digitale Auskunft Berufsqualifikation der ZAB. Sie bestätigt, dass es ein im Herkunftsland staatlich anerkannter Berufsabschluss ist.
- Bei einem Hochschulabschluss: Anabin-Auszüge oder eine Zeugnisbewertung.
- Arbeitsvertrag als Fachkraft
- Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsvertrag.
Hinweis: Die zuständige Botschaft oder die Ausländerbehörde holt die Zustimmung im Visumverfahren ein. Das Unternehmen kann diese auch schon vorab beantragen. - Vereinbarung zwischen der Fachkraft und dem Unternehmen. Beide bestätigen, dass nach der Einreise oder nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis das Anerkennungsverfahren beginnt. Das Unternehmen bestätigt auch, dass es die Qualifizierung ermöglicht.
- Nachweis, dass das Unternehmen für die Qualifizierung oder Ausbildung geeignet ist. Zum Beispiel durch Akkreditierungen oder Fachaufsicht.
- Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau. Für viele Qualifizierungen brauchen Sie mindestens B1-Niveau. Der Nachweis erfolgt durch ein Sprachzertifikat.
- Nachweis über eine angemessene Krankenversicherung.
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts. Stand 2026:
- 1091 Euro pro Monat auf einem Sperrkonto, oder bei einem Arbeitsvertrag: 1.183 Euro brutto pro Monat.
Hinweis: Arbeitsvertrag bei reglementierten Berufen
Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf mit besonderen Voraussetzungen. Man braucht eine Berufserlaubnis oder Approbation, um zu arbeiten.
In der Anerkennungspartnerschaft dürfen Sie noch nicht als Fachkraft arbeiten. Sie können einfachere Arbeiten machen. Diese Arbeit muss aber zu Ihrem späteren Beruf passen.
Ein Beispiel: Sie wollen Pflegefachkraft werden. Bis Sie die Berufserlaubnis haben, können Sie als Pflegehilfskraft arbeiten.
Dafür muss das arbeitgebende Unternehmen bestimmte Bedingungen erfüllen:
- Es ist an einen Tarifvertrag gebunden oder
- Es ist eine kirchliche Institution, die nach festen Regeln bezahlt, oder
- Es ist eine anerkannte Pflegeeinrichtung, die nach Tarif bezahlt.
Vorgehen
Beantragung im Ausland: Visum
Grundlegende Informationen zum Visum und Visumverfahren finden Sie hier und auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Genauere Informationen zum Visumverfahren, den Kosten und zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung in der Nähe Ihres Wohnortes.
Die Bearbeitung eines Visums dauert oft mehrere Monate. Das hängt davon ab, wie viel Arbeit die Auslandsvertretung hat und wie viel geprüft werden muss.
Beantragung im Inland
Stellen Sie Ihren Antrag im besten Fall 3 Monate vor Ablauf ihres derzeitigen Aufenthaltstitels in Deutschland. Melden Sie sich dafür bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort.
Die Ausländerbehörde Dresden können Sie dazu per E-Mail erreichen. Schreiben Sie, welche Aufenthaltserlaubnis Sie beantragen wollen. Wenn möglich, senden Sie direkt die notwendigen Dokumente im PDF-Format mit.
- Einladungsschreiben: Etwa 2 Wochen nach Eingang Ihrer E-Mail bei der Ausländerbehörde Dresden bekommen Sie ein Einladungsschreiben. Darin ist ein Termin zur persönlichen Vorsprache und eine Liste mit notwendigen Dokumenten, die Sie alle ausgedruckt zum Termin mitbringen müssen.
- Termin: Aufgrund von Wartezeiten wird der Termin wahrscheinlich erst nach etwa 3 Monaten stattfinden. Sollten Sie in diesem Zeitraum einen Umzug in eine andere deutsche Stadt planen, kann leider keine Bearbeitung Ihres Anliegens in Dresden stattfinden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Ausländerbehörde Ihres neuen Wohnortes.
- Finale Bearbeitung: Nach Vorlage aller Dokumente im persönlichen Termin dauert die finale Bearbeitung für Bewerber aktuell zwischen 6 bis 8 Wochen. Manchmal erhalten Sie im Termin eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Diese erlaubt Ihren weiteren Aufenthalt bis zur abschließenden Entscheidung der Ausländerbehörde.
Benötigte Unterlagen
Digitales Passfoto
- Sie können Ihr biometrisches Passfoto in zertifizierten Fotostudios und Drogeriemärkten aufnehmen lassen. Die Fotos werden dann über eine Cloud an die zuständige Behörde übermittelt. Hier gibt es eine Übersicht über teilnehmende Geschäfte: www.alfo-passbild.com
- An den Fotostationen in der Ausländerbehörde Dresden können Sie digitale Passfotos machen. Die Kosten für das Foto betragen 6 Euro. Bitte kommen Sie 30 Minuten vor Ihrem Termin in die Ausländerbehörde, um das Foto aufzunehmen.
- Empfehlung für Babys und Kleinkinder: Die Fotostationen in den Bürgerbüros sind erst ab einer Körpergröße von 1,20 Metern geeignet. Bitte lassen Sie für Babys und Kleinkinder in einem zertifizierten Fotostudio oder Drogeriemarkt aufnehmen.
- Pass: Namensseite mit Lichtbild
- Digitales biometrisches Passfoto. Bitte bringen Sie keine Papierfotos mehr mit.
- Wenn vorhanden, aktuell gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (Visum zur Einreise – falls diese innerhalb der letzten 12 Monate erfolgte – oder Aufenthaltserlaubnis)
- Wenn vorhanden, aktuell gültiges Aufenthaltsdokument aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- Aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung
- Mietvertrag mit Nachweis über Miethöhe. Bei Untermietvertrag zusätzlich Zustimmung des Eigentümers.
- Abschlusszeugnis Ihrer Berufsausbildung oder Hochschule in Originalsprache
- Abschlusszeugnis Ihrer Berufsausbildung oder Hochschule in deutscher Übersetzung
- Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation ODER Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ODER Auszug aus anabin
- Arbeitsvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit Zusatzblatt A (Kopie) ODER Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung (Kopie)
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung einer Anerkennungspartnerschaft
- Nachweis über die Eignung des Arbeitgebers für eine Ausbildung / Nachqualifizierung bzw. über die Eignung von ihm beauftragter Dritter
- Nachweis über erforderliche deutsche Sprachkenntnisse für die Qualifizierungsmaßnahme. Mindestens Niveau A2, viele Unternehmen fordern jedoch mindesten B1-Kenntnisse. Zertifikate folgender Einrichtungen werden akzeptiert:
- Goethe-Institut e.V.
- telc GmbH
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD)
- TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der RuhrUniversität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER)
- ECL Prüfungszentrum (Träger der Prüfungen, Prüfung erfolgt durch AFU GmbH)
Hinweis: Eine Antragstellung ist immer ein individueller Prozess. Während der Bearbeitung kann festgestellt werden, dass weitere Dokumente benötigt werden.
Kosten
- Erteilung: 100,00 Euro
- Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
- Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
- Verlängerung mit Wechsel des Aufenthaltsrechtes: 98,00 Euro
Kostenerhebung nach Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Zuständige Stelle
Abteilung Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten
Arbeitserlaubnis
Sie dürfen in dem Unternehmen der Anerkennungspartnerschaft in Vollzeit als Fachkraft arbeiten. Sie brauchen dafür einen Arbeitsvertrag. Die Erlaubnis steht dann in Ihrem Zusatzblatt.
Ohne Arbeitsvertrag in dem Unternehmen ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.
Perspektive und Zweckwechsel
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen zunächst für maximal 12 Monate erteilt. Zeitnah nach Einreise muss das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation eingeleitet werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird für den Zeitraum der Anerkennung und Beschäftigung im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft insgesamt maximal bis zu 3 Jahren verlängert.
Nach erfolgter Anerkennung ist ein Wechsel in einen Aufenthalt zur Beschäftigung als Fachkraft möglich.
Unbefristeter Aufenthalt
Ein direkter Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich. Einen unbefristeten Aufenthaltstitel können Sie frühestens 2 Jahre nach Ende der Anerkennungspartnerschaft beantragen. Dafür müssen Sie:
- 2 Jahre lang als Fachkraft gearbeitet haben.
- Weitere gesetzliche Regeln erfüllen.
Wechsel in andere Aufenthaltstitel
Sie können in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltstitel erfüllen. Informieren Sie sich dazu auf der Webseite des Dresden Welcome Center unter Zweckwechsel.
Achtung: Mit einem Aufenthaltstitel für die Anerkennung ist kein Wechsel in einen Aufenthaltstitel mit einer Befristung durch die Beschäftigungsverordnung möglich (§ 16d Abs. 3 Satz 6 Aufenthaltsgesetz). Das betrifft zum Beispiel:
- Sprachlehrer und Sprachlehrerinnen
- Spezialitäten-Köche
- Saisonarbeiter und Saisonarbeiterinnen
Ende des Aufenthalts
Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland endet, wenn die erlaubte Zeit abläuft oder Ihr geplanter Zweck erreicht ist. Zum Beispiel, wenn:
- Die Anerkennungspartnerschaft abgeschlossen ist und die Anerkennung durch die zuständige Anerkennungsstelle vorliegt.
- Sie Ihre Anerkennungspartnerschaft abbrechen. Achtung: Wenn Ihr Aufenthaltszweck früher endet als geplant, müssen Sie dies innerhalb von 4 Wochen der Ausländerbehörde melden.
Der Aufenthaltstitel erlischt unter anderem auch, wenn:
- Sie länger als 6 Monate am Stück im Ausland sind.
- Sie Deutschland dauerhaft verlassen und Ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegen.
- Eine Bedingung eintritt, die den Aufenthaltstitel sofort auflöst. In den meisten Fällen, wenn Sie soziale Leistungen in Anspruch nehmen. Zum Beispiel: Sozialhilfe, Bürgergeld und Ähnliches.
- Die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel widerruft oder zurücknimmt. Zum Beispiel, wenn eine Person falsche Angaben macht und dadurch die Aufenthaltserlaubnis erhält.
Was passiert danach?
Sie möchten in Deutschland bleiben?
Wenn Ihr Aufenthaltsrecht endet, können Sie eine Verlängerung des Aufenthalts oder einen Wechsel in ein anderes Aufenthaltsrecht beantragen. Dafür müssen Sie die notwendigen Voraussetzungen für den weiteren Aufenthaltszweck erfüllen.
Beachten Sie, dass Sie rechtzeitig einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Mehr Informationen dazu unter dem Punkt "Vorgehen".
Wenn Ihr Aufenthaltsrecht endet und Sie in keinen anderen Aufenthaltszweck wechseln können, müssen Sie Deutschland verlassen. Wollen Sie dann wieder dauerhaft einreisen, müssen Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltszweck erfüllen. Gegebenenfalls brauchen Sie auch wieder ein Visum.
Mitteilungspflichten
Wenn die Anerkennungspartnerschaft vorzeitig endet oder das Anerkennungsverfahren abgebrochen wird, müssen Sie die Ausländerbehörde informieren. Informieren Sie auch die Ausländerbehörde, wenn das Anerkennungsverfahren erfolgreich beendet wurde.
Grundsätzlich müssen Sie der Ausländerbehörde folgende Umstände und Veränderungen zeitnah mitteilen:
- Ablauf des Aufenthaltstitels
- Namensänderung
- Heirat oder Scheidung
- Geburt eines Kindes
- Veränderungen im Arbeitsverhältnis, zum Beispiel:
- Ihr Arbeitsverhältnis endet
- Reduzierung der Arbeitszeit, Kurzarbeit
- Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit
- Wechsel des Arbeitgebers bei gleicher Tätigkeit oder Wechsel der Tätigkeit. Hinweis: Für den Wechsel brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde.
- Zweckwechsel, zum Beispiel:
- Sie möchten vom Aufenthalt für ein Studium in einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche oder zur Beschäftigung wechseln. Hinweis: Für den Wechsel brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag.
- Umzug und Adressänderungen:
- Bei Umzug innerhalb Deutschlands, ist die Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort zuständig. Bitte melden Sie sich dort mit der neuen Meldebescheinigung.
- Bei Wegzug ins Ausland müssen Sie sich vor oder kurz nach Ihrer Ausreise beim Bürgerbüro Ihres Wohnsitzes abmelden.
Die Behörde prüft, welchen Einfluss die Veränderungen auf Ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Im Anschluss informiert Sie die Behörde über die weiteren Schritte.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die E-Mail-Bearbeitung einige Zeit dauert. Manchmal nur ein paar Tage, oft aber auch mehrere Wochen.