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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/12/pm_023.php 20.12.2022 12:32:59 Uhr 25.04.2024 00:16:32 Uhr

Hoch die Tassen? – Gemeinsame Glühweinstreife auf dem Striezelmarkt

Unter der Überschrift „Hoch die Tassen! Fahren lassen! werden am Freitagnachmittag, 9. Dezember 2022, auf dem Striezelmarkt gemeinsame Glühweinstreifen von der Polizeidirektion Dresden und der Landeshauptstadt Dresden durchgeführt. 
Besucherinnen und Besucher des beliebtesten Weihnachtsmarktes Deutschlands bekommen dabei die Gelegenheit, freiwillig ihre Atemalkoholkonzentration messen zu lassen. Ziel der Aktion ist es, in der glühweinreichen Adventszeit dafür zu sensibilisieren, nach Genuss von Alkohol das eigene Fahrzeug stehen zu lassen und stattdessen die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Die Aktion wurde 2019 gemeinsam von der Polizei und Stadtverwaltung ins Leben gerufen. Nach zweijähriger Pause des Striezelmarktes wird daran wieder angeknüpft. Die Dresdner Verkehrsbetriebe unterstützen dies mit einem Spot im Fahrgastfernsehen.

Im Fokus stehen dabei auch die zahlreichen E-Roller in der Stadt. Die Dresdner Polizei hat in diesem Jahr 70 Verkehrsunfälle registriert, bei denen E-Roller beteiligt waren. Bei den 70 Verkehrsunfällen wurden 60 Personen verletzt, acht von ihnen schwer. Neben dem prozentual hohen Anteil an Verletzten weist die Statistik eine weitere Besonderheit bei E-Rollern aus. In knapp zwei Drittel der Unfälle (21) war Alkoholeinfluss die maßgebliche Unfallursache. Zum Vergleich: Bei Verkehrsunfällen mit der Beteiligung von Radfahrern liegt der Anteil der unter Alkoholeinfluss stehenden Radfahrer bei sieben Prozent.

Interessant ist auch, dass die meisten Verkehrsunfälle nicht während der typischen Hauptverkehrszeiten liegen, wo die meisten Verkehrsteilnehmer unterwegs sind. Vielmehr sticht der Zeitraum zwischen 18 Uhr und 4 Uhr heraus. Es scheint naheliegend, dass die unter Alkoholeinfluss stehenden Nutzer der E-Roller diese Verkehrsmittel nach Feiern oder Gaststättenbesuchen mieten. Was vielen Nutzern möglicherweise gar nicht präsent ist: Nicht nur, dass sie selber zum Straftäter werden. Alkoholisierte Verkehrsteilnehmer gefährden andere, vor allem aber sich selber! Daher: Hoch die Tassen! Fahren lassen!

Hintergrundinformationen:

Nach Informationen des TÜV Thüringen kann bereits nach dem ersten Glühwein je nach Rezeptur und Alkoholgehalt bei einem Mann mit einem Gewicht von 80 Kilogramm die Blutalkoholkonzentration über die kritische Grenze von 0,3 Promille ansteigen. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung, dass Glühwein durch das Erhitzen an Alkohol verliert und so das ein oder andere Glas mehr getrunken werden kann, verflüchtigt sich Alkohol erst ab 78 Grad Celsius. Heutzutage wird Glühwein allerdings meist mittels Durchlauferhitzern auf eine Temperatur um die 70 Grad erhitzt. Zum angeblichen Alkoholverlust kommt es also nicht.

Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille: 
Nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. 
Strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: drei Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre) Führerscheinentzug (Sperrfrist sechs Monate bis fünf Jahre oder auf Dauer).
Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: drei Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre) Führerscheinentzug (Sperrfrist sechs Monate bis fünf Jahre oder auf Dauer).

Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille auch für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen - in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) - vor Vollendung des 21. Lebensjahres:
Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG) 1. Erstverstoß: zwei Punkte im Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße, einen Monat Fahrverbot; 
2. Zweitverstoß: zwei Punkte im Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße, drei Monate Fahrverbot; 3. weiterer Verstoß: zwei Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro Geldbuße, drei Monate Fahrverbot.
Strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: drei Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre) Führerscheinentzug (Sperrfrist sechs Monate bis fünf Jahre oder auf Dauer). 
Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: drei Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre) Führerscheinentzug (Sperrfrist sechs Monate bis fünf Jahre oder auf Dauer).

Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille: 
Strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: drei Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre) Führerscheinentzug (Sperrfrist sechs Monate bis fünf Jahre oder auf Dauer), 
Strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: drei Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre) Führerscheinentzug (Sperrfrist sechs Monate bis fünf Jahre oder auf Dauer)

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