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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/11/pm_082.php 30.11.2022 16:35:45 Uhr 18.04.2024 15:03:36 Uhr

Neue Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft

Mietobergrenzen in Dresden erhöhen sich ab 2023

Die Dresdner Mietobergrenzen, bis zu denen das Jobcenter und das Sozialamt die Wohnkosten von Menschen übernehmen, die Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII erhalten, wurden turnusmäßig überprüft. Ab 1. Januar 2023 gilt folgende Bruttokaltmiete als angemessen:

Bei Alleinstehenden liegt die Grenze ab Januar bei 349,98 Euro pro Monat. Das sind monatlich 12,24 Euro oder 3,6 Prozent mehr. Bei Mehrpersonenhaushalten fällt die Steigerung mit Werten zwischen 6 und 7,4 Prozent etwas stärker aus. Haushalte mit zwei Personen wohnen künftig noch angemessen, wenn ihre Bruttokaltmiete 448,44 Euro beträgt. Die Grenze steigt um 25,34 Euro beziehungsweise 6 Prozent. Der stärkste Anstieg ist bei großen Wohnungen für fünf Personen zu verzeichnen: um 57,83 Euro oder 7,4 Prozent.
Die Kommune kann die Mietobergrenzen nicht nach freiem Ermessen festlegen, sondern muss die Richtwerte nach sozialrechtlichen Vorgaben und mit wissenschaftlichen Methoden empirisch ermitteln. Diese Auswertung hat erneut das IWU Institut Wohnen und Umwelt im Auftrag der Landeshauptstadt Dresden vorgenommen. Das vom Bundessozialgericht als schlüssig anerkannte Konzept wurde beibehalten. In die Berechnung flossen der 2022 erstellte Mietspiegeldatensatz und aktuelle Leistungsdaten des Jobcenters und des Sozialamts ein. Ein Index bildet die jüngste Entwicklung der Wohnungsnachfrage und des Wohnungsangebots ab. Die gegenwärtige Situation am Dresdner Wohnungsmarkt ist somit umfassend berücksichtigt. Der Anstieg der Mietobergrenzen ist auf die gestiegene Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum zurückzuführen.
Die Bundesregierung strebt zum 1. Januar 2023 mit der Einführung des Bürgergelds eine Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II an. Das Bürgergeld sieht unter anderem höhere Regelsätze und eine bessere Betreuung von Arbeitsuchenden vor. Während der zwölfmonatigen Karenzzeit, die neu eingeführt wird, wird die Miete in tatsächlicher Höhe übernommen und nicht gekürzt. Erst danach prüfen das Jobcenter und das Sozialamt, ob eine Absenkung der Wohnkosten auf die Obergrenze zumutbar ist. Eine Absenkung erfolgt beispielsweise nicht, wenn dies insgesamt unwirtschaftlich wäre. Unwirtschaftlich bedeutet, dass die Kosten für einen Umzug in eine angemessene Wohnung im Verhältnis höher sind als der unangemessene Teil der Miete. Die individuelle Lebenslage wird nach wie vor berücksichtigt, um Härtefälle zu vermeiden.
Arbeitsuchende, Beschäftigte und Selbstständige können für sich und ihre Familie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II (ab 2023 Bürgergeld) beim Jobcenter beantragen. Menschen, die eine geringe Altersrente beziehen oder dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des SGB XII vom Sozialamt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Reichen Einkommen und Vermögen bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit nicht aus, zahlt das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesen Fällen besteht auch ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Wohnkosten.

Weitere Infos zu den Kosten der Unterkunft: 
www.dresden.de/unterkunft-heizung

Haushaltsgröße Bruttokaltmiete 2023 (Grundmiete plus kalte Betriebskosten) zum Vergleich: Werte 2022
1-Personen-Haushalt 349,98 Euro 337,74 Euro
2-Personen-Haushalt 448,44 Euro 423,10 Euro
3-Personen-Haushalt 528,59 Euro 498,84 Euro
4-Personen-Haushalt 657,44 Euro 617,37 Euro
5-Personen-Haushalt 846,44 Euro 788,61 Euro
für jede weitere Person 89,10 Euro 83,00 Euro