Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/11/pm_073.php 29.11.2022 15:35:26 Uhr 19.03.2024 05:55:42 Uhr

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Vergütungsmodell für Dresdner Kindertagespflege

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 24. November 2022 die Höhe der monatlichen Geldleistungen der 337 Dresdner Kindertagespflegepersonen bestätigt. Diese setzen sich laut Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden aus einer Förderungsleistung und einer Sachkostenpauschale zusammen. 

Bezüglich der Höhe der Sachkostenpauschale wurde ausschließlich bemängelt, dass der Erstattungsbetrag für die Stromkosten um 1,50 Euro pro Kind im Monat zu niedrig angesetzt sei. Auf diesen Punkt hatte auch schon das Oberverwaltungsgericht in Bautzen als Vorinstanz hingewiesen. Die Landeshauptstadt Dresden hat daraufhin bereits im Juli 2021 die Richtlinie entsprechend geändert, sodass alle Kindertagespflegepersonen in Dresden seitdem bereits eine erhöhte Stromkostenpauschale erhalten. Aktuell beträgt diese 14,27 Euro pro betreutem Kind im Monat. Soweit die Räume auch privat genutzt werden, vermindert sich die Pauschale auf 11,10 Euro pro Kind und Monat. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes entfaltet insofern keine weitergehenden Auswirkungen für die Zukunft.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig geht zurück auf einen Rechtsstreit über die angemessene Vergütung von Kindertagespflegepersonen aus dem Jahr 2013. Mit Urteil vom 24. Februar 2016 hatte das Verwaltungsgericht Dresden daraufhin entschieden, dass die festgesetzten laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen in Dresden rechtswidrig seien, die auf Grundlage der Richtlinie Kindertagespflege vom 13. Dezember 2012 festgesetzt wurden. 

Infolgedessen hat die Landeshauptstadt Dresden eine neue Richtlinie Kindertagespflege auf der Basis eines beauftragten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Münder erarbeitet, die höhere Geldleistungen vorsieht. Auf Grundlage dieser neuen Richtlinie wurden allen Kindertagespflegepersonen in Dresden höhere Leistungen, rückwirkend ab 2016, bewilligt. Dennoch klagten erneut 65 Dresdner Kindertagespflegepersonen, weil sie die auf Grundlage der neuen Richtlinie bewilligten Geldleistungen ebenfalls für zu gering hielten. 

Das Verwaltungsgericht Dresden bestätigte jedoch im Juni 2018, dass sich die Festlegung der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen im Rahmen des Beurteilungsspielraums hält, welcher der Landeshauptstadt zusteht. Die Berufung zu dieser Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen wurde am 17. März 2021 abgewiesen und die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr im Wesentlichen der Landeshauptstadt Dresden Recht gegeben und die von den Klägern beantragte Revision bis auf die rückwirkende geringfügige Erhöhung der Stromkosten verworfen.

Die Kindertagespflege ist ein gleichwertiges Angebot zur Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten in Dresden. Sie bietet Eltern eine individuelle, gesetzlich anerkannte und familienähnliche Kindertagesbetreuungsform für Babys und Kleinkinder bis drei Jahre. Derzeit betreuen 337 Kindertagespflegepersonen etwa 1.500 Kinder in Dresden.