Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/04/pm_077.php 22.04.2022 15:25:20 Uhr 19.04.2024 10:09:35 Uhr

Corona: Stadt erlässt neue Allgemeinverfügung Absonderung

Landeshauptstadt setzt neuen Sächsischen Erlass um

Die Absonderung von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getesteten Personen wird ab Montag, 25. April 2022, grundlegend geändert. Das sieht ein neuer Erlass des Freistaates Sachsen vor, den die Landeshauptstadt Dresden unverzüglich umsetzt.
Die neue Allgemeinverfügung Absonderung der Landeshauptstadt Dresden gilt ab Montag, 25. April bis 29. Mai 2022. Nachzulesen ist sie unter www.dresden.de/corona und ab Donnerstag, 28. April 2022 ab Seite 14 im neuen Dresdner Amtsblatt.

Gegenüber den bisher geltenden Regelungen ergeben sich folgende Änderungen:

  • Die Absonderung von Kontaktpersonen entfällt. Die Kontaktpersonen sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes – wie Kontaktreduzierungen zu vulnerablen Gruppen und regelmäßige Testungen – einzuhalten.
  • Verdachtspersonen müssen sich weiterhin bis zur verpflichtenden PCR-Gegenprobe nach positivem Schnelltest ebenso absondern, wie in der Zeit zwischen Testentnahme durch einen Arzt bis zum Vorliegen des Befundes. Ist das Testergebnis negativ, endet die Absonderung unmittelbar. Ist es jedoch positiv, gelten die nachfolgenden Regelungen.
  • Die Beendigung der Absonderung für Infizierte ist regelmäßig bereits nach fünf Tagen möglich, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage. Die Freitestungen für Infizierte entfallen damit.
  • Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, med. Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Die Testung kann in Form eines professionellen Tests, zum Beispiel in einem Testzentrum, oder im Rahmen der betrieblichen Testung als Fremdtestung durchgeführt werden.

Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig. Die Zeiten lassen sich mit dem auf www.dresden.de/corona bereitgestellten Quarantänerechner ermitteln. Der Tag der Testung bzw. des Symptombeginns, je nachdem was früher war, gilt als Tag 0. Die Berechnung der Absonderungsdauer setzt ab dem Folgetag ein.
Es gilt eine Übergangsregelung, sodass ab Montag, 25. April 2022 die aktuellen Regelungen auch für Personen gelten, die sich zu diesem Zeitpunkt in Absonderung befinden. Damit endet die Absonderungspflicht für nicht immunisierte Kontaktpersonen unmittelbar, für positiv getestete Personen nach frühestens fünf Tagen Absonderungen bei 48 Stunden Symptomfreiheit.

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass das Gesundheitsamt keine Absonderungsinformationen mehr versendet. Als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten, so auch dem Arbeitgeber, gilt das positive Ergebnis des PCR-Tests.