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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2022/03/pm_020.php 04.03.2022 15:25:38 Uhr 25.04.2024 10:58:26 Uhr

Corona: Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Gesundheitsamt informiert unter www.dresden.de/impfpflicht

Das Dresdner Gesundheitsamt informiert ab sofort auf www.dresden.de/impfpflicht zu der ab 16. März 2022 geltenden, einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die Internetseite enthält die grundlegenden Informationen, aber auch einen Handzettel für Einrichtungsleitungen, der die wesentlichen Punkte zusammenfasst. Zudem werden Formulare, Neuerungen und Anpassungen im Verfahren fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Was regelt das Infektionsschutzgesetz?

Durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wurde eine sogenannte „einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht“ im Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes eingeführt, die vom 15. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Geltung beansprucht. Das Gesetz ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen Personen, die in Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Begleitung von vulnerablen Personengruppen tätig sind, gegenüber der Einrichtungsleitung einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie aus medizinischen Gründen keine Impfung gegen das Coronavirus erhalten können. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser ebenso wie Praxen von Ärzten, Zahnärzten und sonstigen Heilberufen, aber auch Rettungsdienste sowie Personen in voll- oder teilstationären oder ambulanten Diensten zur Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen. Entscheidend ist nicht die Art der Beschäftigung, sondern das Tätigwerden in den Einrichtungen, also eine wiederkehrende und nicht nur einmalige Verrichtung. Aus diesem Grund zählen beispielsweise auch Friseure, Reinigungsservices, Caterer oder andere Dienstleister, die regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind, zum Geltungsbereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die Vorlagepflicht unterscheidet auch nicht nach dem Alter, sodass auch minderjährige Personen einen entsprechenden Nachweis führen müssen.

Was gilt für Beschäftigte?

Der Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Kontraindikation muss gegenüber der Einrichtungsleitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden. Erfolgt der Nachweis nicht oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, ist die Einrichtungsleitung zur Meldung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt verpflichtet. Bis zur Entscheidung durch das Gesundheitsamt kann die betreffende Person unverändert ihrer Tätigkeit nachgehen. Es ist jedoch auf die nötigen Schutzmaßnahmen in besonderer Weise zu achten.

Welche Regelungen bei Neueinstellungen ab 16. März?

Für Personen, die ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, muss der Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung bzw. ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Kontraindikation vor Tätigkeitsaufnahme vorgelegt werden. Kann der Nachweis nicht beigebracht werden, besteht keine Möglichkeit der Tätigkeitsaufnahme. Eine Meldung an das Gesundheitsamt muss durch die Einrichtungsleitung in diesem Falle nur erfolgen, sofern der beigebrachte Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit aufkommen lässt, nicht jedoch, wenn gar kein Nachweis vorliegt. Denn in diesem Falle ist die Tätigkeit schon kraft Gesetzes ausgeschlossen. Auch bei zweifelhaften Attesten darf die Tätigkeit nicht vor einer Entscheidung durch das Gesundheitsamt aufgenommen werden.

Was muss die Einrichtungsleitung beachten und wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?

Der Einrichtungsleitung kommt die Kontrollpflicht aller der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegenden, tätigen Personen in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu. Sie muss demnach Einsicht in den Nachweis der vollständigen Impfung, Genesung oder in das ärztliche Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nehmen. Kann der Nachweis bei bereits in der Einrichtung Beschäftigten nicht beigebracht werden oder gibt dieser Nachweis Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, meldet die Einrichtungsleitung die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt am Betriebssitz der Einrichtung – oder bei Konzernstrukturen – am Sitz der Betriebsstätte. Somit sind alle in Dresden ansässigen Einrichtungen und Unternehmen, die der Impfpflicht unterliegen, zur Meldung an das Gesundheitsamt Dresden verpflichtet.

Die Meldung hat ausschließlich über ein Webportal zu erfolgen. Der Zugang dazu wird www.dresden.de/impfpflicht bis zum 16. März 2022 veröffentlicht. Es folgt eine Pressemitteilung, sobald der Zugang freigeschalten ist. Aktuell arbeitet der vom Freistaat Sachsen beauftragte Softwareanbieter noch unter Hochdruck an der zeitgerechten Umsetzung. In einem ersten Schritt müssen sich die Einrichtungen registrieren und können sodann die erforderlichen Meldungen abgegeben. Es wird dringend darum gebeten, ausschließlich das Webportal zu nutzen und auf separate Meldungen via E-Mail oder auf postalischem Wege zu verzichten. Auch bereits abgegebene Meldungen ohne Nutzung des Portals, die in den letzten Tagen und Wochen bereits eingegangen sind, können aus verfahrenstechnischen Gründen keine Berücksichtigung finden und sind erneut einzureichen. Die Meldung hat „unverzüglich“ zu erfolgen. Dies umfasst nach Auslegung durch das Gesundheitsamt einen Zeitraum von zwei Wochen, beginnend ab dem 16. März 2022. Sollte sich aus technischen Gründen die Einführung des Webportals verzögern, müssen die Einrichtungen erst mit dessen Verfügbarkeit die Meldungen vornehmen. Die Gefahr eines Bußgeldes ist in diesem Falle nicht gegeben.

Für Fragen der Einrichtungsleitungen wird ein Beratungsteam zusammengestellt. Dieses ist ab 14. März 2022 telefonisch erreichbar unter 0351-4885322 oder per E-Mail an gesundheitsamt-impfpflicht@dresden.de

Welche Schritte unternimmt das Gesundheitsamt nach Eingang einer Meldung?

Nachdem die Meldung im Gesundheitsamt eingegangen ist, erhält die betreffende Person in der Regel zunächst ein Anhörungsschreiben und wird aufgefordert, den Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Kontraindikation beizubringen. Dazu setzt das Gesundheitsamt Fristen. Geht der Nachweis nicht ein oder gibt dieser Anlass zu Beanstandungen, kann das Gesundheitsamt im Rahmen des Ermessens ein Tätigkeits- und Betretungsverbot verfügen. Auch die Festsetzung eines Bußgelds ist denkbar. Dabei spielen jedoch das im Zusammenhang mit der weiteren Tätigkeit bestehende Risiko und die Sicherstellung der Versorgungssicherheit in der Einrichtung eine Rolle. Zudem kann das Gesundheitsamt anordnen, dass eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen ist, sofern Zweifel an der vorgebrachten medizinischen Kontraindikation bestehen.

Für die Bearbeitung der Meldungen wird ein multiprofessionelles Team aus zunächst 25 Beschäftigten gebildet. Hier kommen Ärztinnen und Ärzte ebenso zusammen wie Beschäftigte aus dem Verwaltungsdienst und mit Erfahrungen in der Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Verfahren.

Wie wird die Versorgungssicherheit bewertet?

Sofern ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit für betreute, gepflegte oder begleitete Personen führen kann, ist die Einrichtungsleitung gehalten, dies anzuzeigen. Dazu wird www.dresden.de/impfpflicht ein Formblatt eingestellt, das zu nutzen ist. Die Einrichtungsleitung muss in diesem Fall alle darin geforderten Angaben machen, sodass ein etwaiger Versorgungsengpass infolge drohender Tätigkeits- oder Betretungsverbote in die Entscheidung des Gesundheitsamtes einfließen kann. In anderer Form kann die Anzeige eines Versorgungsengpasses nicht akzeptiert werden. Das Formblatt wird ggf. im weiteren Verlauf angepasst.

Besteht noch die Möglichkeit zur Impfung und Impfberatung?

Ja. Auch begonnene Impfserien finden im Rahmen der Bearbeitung Berücksichtigung, sodass die Immunisierung per 15. März 2022 zwar begonnen, aber noch nicht beendet sein muss. Gleichwohl muss in diesem Falle eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, jedoch wird durch dieses eine Frist bemessen, die den Abschluss der Impfserie ermöglicht.

Dazu können die kommunalen Impfangebote genutzt werden, sowohl im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19 (Eingang Goldene Pforte) mit und ohne Termin (Terminbuchung unter https://sachsen.impfterminvergabe.de oder telefonisch unter 0351-4882299 möglich) – oder auch mobil mit Impfung in den Einrichtungen ab fünf zu impfenden Personen. Weitere Informationen dazu sind eingestellt unter: www.dresden.de/corona-impfcenter

Zudem besteht die Möglichkeit einer unabhängigen und anonymen ärztlichen Impfberatung. Die Impfberatung ist von Impfangeboten entkoppelt, sprich es erfolgt im Rahmen dieser Beratung bewusst keine Impfung. Vielmehr geht es um die Beantwortung von Fragen rund um die Corona-Schutzimpfung. Die Beratung ist montags bis freitags von 10 bis 17.30 Uhr im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, Erdgeschoss, Raum 089 möglich. Interessierte sollten sich telefonisch unter 0351-4882211 anmelden, um ggf. Wartezeiten zu reduzieren. Zugleich ist es möglich, auch eine telefonische Beratung zu erhalten. Da es sich um eine anonyme Beratung handelt, ist es bei der Anmeldung nicht erforderlich, den Namen mitzuteilen. Juristische Fragen, die im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht stehen, können im Rahmen der Impfberatung nicht geklärt werden. Es wird ausschließlich zu medizinischen Fragen beraten.