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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2020/03/pm_094.php 19.10.2023 14:59:02 Uhr 28.03.2024 23:13:07 Uhr

Corona-Virus: Dresden erleichtert Stundung der Gewerbesteuer

Bitte beachten Sie folgende Aktualisierung zu unten stehender Meldung:

Gewerbesteuer kann bis Ende 2020 gestundet werden

Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen Situation Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung zu Gewerbesteuerforderungen (sogenannte Billigkeitsentscheidungen) beantragen, werden ohne größere Nachweise zinslose Stundung bis zum gewünschten Termin, jedenfalls aber zunächst bis zum 31. August 2020 gewährt. Dabei muss der Zusammenhang zwischen fehlender Liquidität und Krise nach den Darlegungen des Unternehmens lediglich plausibel gemacht werden. „In der jetzigen Krise ist es notwendig, alles für die Unterstützung der Unternehmen zu veranlassen, was uns als Stadt möglich ist“, so Finanzbürgermeister Dr. Peter Lames. Die formalen Entscheidungen trifft das Steuer- und Stadtkassenamt der Landeshauptstadt Dresden. Anträge können mit kurzer Begründung formlos per Brief oder Telefax gestellt werden. Stundungen sind grundsätzlich ohne Anforderung von Sicherheiten zu gewähren. Auch von Beitreibungsmaßnahmen zu bereits überfälligen Gewerbesteuerforderungen wird zunächst bis zum 30. Juni 2020 abgesehen, wenn der Gewerbetreibende den Zusammenhang zwischen fehlender Liquidität und Corona-Krise plausibel darlegt.

Einschränkungen des Publikumsverkehrs

Auf Grund der aktuellen Situation schließt das Steuer- und Stadtkassenamt seine Dienststellen und Bar-Kassen ab dem 20. März 2020 für den Publikumsverkehr. Davon ausgenommen ist die Bar-Kasse Junghansstraße 2, 2. Etage, Zimmer: 211, Telefon 0351-4881360 und 0351-4881361, die zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag und Freitag 8 bis 12 Uhr, Dienstag und Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr, Mittwoch geschlossen) für dringende Barzahlungsvorgänge geöffnet bleibt. Ebenfalls zu den vorgenannten Zeiten wird im Amtssekretariat (Dr.-Külz-Ring 19, 4. Etage, Zimmer 201) die Möglichkeit eröffnet, Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte des Steuer- und Stadtkassenamtes persönlich zur Niederschrift zu erklären. Das Amtssekretariat steht für andere persönlich vorgetragene Anliegen - außer zur Niederschrift von Rechtsbehelfen - nicht zur Verfügung steht. Die telefonische, postalische und digitale Erreichbarkeit des Amtes bleibt unverändert gewährleistet. Anliegen können telefonisch, als Brief, Telefax und elektronische Mail vorgetragen werden. Zu beachten hier die gültigen Formvorschriften für das jeweilige Anliegen.