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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2019/03/pm_038.php 13.03.2019 12:42:51 Uhr 28.03.2024 14:53:41 Uhr

Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 26. Mai

Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger)

Am Sonntag, 26. Mai 2019, findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.
An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt bis spätestens zum 5. Mai 2019 zu stellen.
    Einem Antrag, der erst nach dem 5. Mai 2019 bei der Landeshauptstadt Dresden eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist kein erneuter Antrag erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 5. Mai 2019 gegenüber der Landeshauptstadt Dresden auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei den Europawahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland, in Dresden bei der Landeshauptstadt Dresden, Bürgeramt (Wahlbehörde), Postfach 12 00 20, 01001 Dresden oder per E-Mail unter wahlamt@dresden.de, angefordert werden. Außerdem sind die Formulare in allen Bürgerbüros der Landeshauptstadt Dresden erhältlich. Die Formulare und Merkblätter stehen auch zum Download unter www.bundeswahlleiter.de zur Verfügung.

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit dem Wahlvorschlag ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass bei Ihnen die oben genannten Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme vorliegen.

Diese Bekanntmachung ist auch im Dresdner Amtsblatt am 14. März 2019 abgedruckt.