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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2018/11/pm_085.php 12.12.2018 11:21:20 Uhr 20.04.2024 01:54:20 Uhr

Ab 2019 erhöhte Richtwerte für die angemessenen Kosten der Unterkunft

Sozialamt und Jobcenter berücksichtigen die Anpassung automatisch bei Wohnzuschüssen

Die Landeshauptstadt Dresden hebt die Obergrenzen, bis zu denen das Dresdner Jobcenter und das Sozialamt die angemessenen Kosten der Unterkunft übernehmen, zum Jahresbeginn 2019 an. Je nach Haushaltsgröße steigen die Angemessenheitsrichtwerte um 3,4 bis 11,2 Prozent. Besonders deutlich ist der Anstieg bei Wohnungen für Alleinlebende und für große Haushalte mit vier und mehr Personen.

Konkret gelten ab 1. Januar 2019 folgende Richtwerte pro Monat:

Haushalte mit ... Personen

neue Bruttokaltmiete

zum Vergleich:

bisherige Werte

 

Veränderung

1

378,39 Euro

358,74 Euro

+19,65 Euro (+5,5 %)

2

444,51 Euro

429,88 Euro

+14,63 Euro (+3,4 %)

3

518,76 Euro

500,50 Euro

+18,26 Euro (+3,6 %)

4

603,63 Euro

572,73 Euro

+30,90 Euro (+5,4 %)

5

775,54 Euro

697,55 Euro

+77,99 Euro (+11,2 %)

„Die neuen Angemessenheitsrichtwerte spiegeln die steigenden Mieten am Dresdner Wohnungsmarkt wider“, ordnet Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann die Entwicklung ein. Und sie verweist auf den dringenden Handlungsbedarf: „Die teils erhebliche preisliche Dynamik ist ein deutliches Plädoyer für mehr bezahlbare Wohnungen, vor allem für große Familienhaushalte in unserer Stadt. Deshalb sind wir gut beraten, die Arbeit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Verwaltung und Stadtrat konstruktiv zu unterstützen. Der Preisspirale können wir nur mit ausreichend eigenen Wohnungen wirksam begegnen.“

Die wissenschaftlich ermittelten Richtwerte dienen dem Jobcenter und dem Sozialamt zur Prüfung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Sie sind keinesfalls als Vorgaben für Vermieter zu verstehen, die Miethöhen unabhängig von der Wohnfläche und der Wohnungsausstattung ihrer Wohnungen an diese Richtwerte anzupassen. Die Umstellung auf die neuen Werte wird durch die Behörden automatisch vorgenommen. Auf Wohnzuschuss angewiesene Bedarfsgemeinschaften müssen keine Überprüfungsanträge stellen.
Die zu erwartenden höheren Ausgaben wurden bei der Haushaltsplanung für den Doppelhaushalt 2019/2020 bereits berücksichtigt. Auch mit den neuen Mietobergrenzen gelten weiterhin die bisherigen Ausnahmeregelungen für Menschen in besonderen Lebenslagen, zum Beispiel bei gesundheitlichen Einschränkungen, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. In solchen Fällen wird es weiterhin Einzelfallentscheidungen geben.

Hintergrund der Anhebung zum Jahresanfang 2019 ist die turnusmäßige Überprüfung der Angemessenheitsrichtwerte im Rhythmus von zwei Jahren. In die Berechnung fließen die Daten des aktuellen Dresdner Mietspiegels sowie der letzten Kommunalen Bürgerumfrage ein. Die wissenschaftliche Datenaufbereitung und Datenauswertung wurde im Rahmen des vom Bundessozialgericht bestätigten sogenannten schlüssigen Konzepts erneut durch das Darmstädter Forschungsinstitut Wohnen und Umwelt im Auftrag der Landeshauptstadt Dresden vorgenommen. Ende 2020 werden die Richtwerte erneut überprüft.

Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung haben Bürgerinnen und Bürger, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und auf Unterstützung des Jobcenters (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) oder Sozialamts (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) angewiesen sind.