Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2018/01/pm_042.php 30.01.2018 11:53:48 Uhr 29.03.2024 00:29:17 Uhr

Betreten des Waldes ist verboten

Gefahr durch umgestürzte Bäume nach Orkan Friederike

Der Orkan „Friederike“ hat in der Dresdener Heide, der Jungen Heide und anderen Kleinwäldern zu erheblichen Schäden geführt. Deshalb sind sämtliche Waldflächen und Wege in den Wäldern der Stadt Dresden gesperrt. Die Sperrung dient dem Schutz von Leib und Leben der Waldbesucher sowie der gefahrenlosen Beseitigung des Wurf- und Bruchholzes.

Wer dennoch die Wälder betritt, muss mit einer Geldbuße bis 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro rechnen. Vollzugspolizeibedienstete können Platzverweise aussprechen.

Allgemeinverfügung

Die Landeshauptstadt Dresden, Untere Forstbehörde, erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung

  1. Auf den Waldflächen der Dresdener Heide, der Jungen Heide und weiteren ungenannten Kleinwaldflächen im Verwaltungsgebiet der Landeshauptstadt Dresden hat der Orkan „Friederike“ in der Nacht vom 18. zum 19. Januar 2018 zu erheblichen Windwürfen und -brüchen geführt. Viele Waldwege sind unpassierbar und durch überhängende Bäume gefährdet. Deshalb sind sämtliche Waldflächen und sämtliche nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege in den Wäldern gemäß § 13 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr.1 SächsWaldG in den Verwaltungsgrenzen der Kreisfreien Stadt Dresden gesperrt.
  2. Die Sperrung wird mit ihrer Bekanntgabe durch Rundfunk und Presse wirksam und gilt gegenüber jedermann bis auf Widerruf. Die Sperrung gilt nicht für Waldbesitzer und deren Beauftragte.
  3. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sind gemäß § 52 Abs. 3 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 2 500 Euro, in besonders schweren Fällen bis 10 000 Euro bedroht. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise aussprechen.
  4. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.
    Die Sperrung dient dem Schutz von Leib und Leben der Waldbesucher sowie der gefahrenlosen Beseitigung des Wurf- und Bruchholzes. Die Sperrung der Waldflächen ist daher unvermeidlich. Die Anordnung des Sofortvollzuges war erforderlich, um den mit der Verfügung verfolgten Zweck zu erreichen.