Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2016/07/pm_018.php 18.07.2016 15:46:41 Uhr 20.04.2024 15:11:25 Uhr

Zwei Sperrbezirke wegen Amerikanischer Faulbrut der Bienen gebildet

Nach amtlicher Feststellung von Amerikanischer Faulbrut in Steinbach und Gompitz wurden auf der Grundlage der Bienenseuchen-Verordnung zwei Sperrbezirke gebildet. Die Sperrbezirke umfassen folgende Gebiete der Landeshauptstadt Dresden:

  • Sperrbezirk Steinbach: Ortsteil Steinbach, Ortsteil Zöllmen
  • Sperrbezirk Gompitz: Ortsteil Gompitz ohne den Teil westlich der Oskar-Maune-Straße

Für alle Imker im Sperrgebiet gilt:

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände sind umgehend amtlich auf Faulbrut zu untersuchen. Alle Imker in den genannten Sperrgebieten haben sich unverzüglich im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Dresden zu melden, Telefon 0351-4080511, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Die Untersuchungen werden in Abhängigkeit vom Ergebnis der ersten Untersuchung frühestens nach zwei Monaten, spätestens nach neun Monaten wiederholt.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wachsabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden. Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig.
  4. Bienenvölker dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden erst nach Abschluss der Untersuchungen durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Dresden und das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Sächsische Schweiz aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Dresden einzulegen
(Hauptsitz: Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden).

Hinweis:
Nach § 37 Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.